Neuntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (9. AnpG-KOV)

kovanpg_99. AnpG-KOVLaw27 juin 1977

Ausfertigungsdatum: 1977-06-27

Fundstelle: BGBl I 1977, 1037

Art 1

Nr. 1 bis 12

  1. In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.

Nr. 14 bis 19

Art 2 Besitzstandsklausel

Artikel 1 Nr. 13 gilt nur für die früheren Ehefrauen, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 aufgelöst wurde.

Art 3 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Art 4 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am 1. Juli 1977 in Kraft.

(2)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.