Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Kostenverteilung)

GeschlKrG§24AG BRGeschlKrG§24AG BRLaw14 févr. 1956

Gesetz zur Ausführung des § 24 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Kostenverteilung) Vom 7. Februar 1956

Zum 25.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Einzelansicht Seitenanfang

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

(1) Der Landesfürsorgeverband Bremen bringt die in § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 und 9 des Bundesgesetzes bezeichneten öffentlichen Mittel auf. Diese Mittel werden von den Gesundheitsämtern der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven verwaltet.

(2) Die Erstattungsansprüche des Landesfürsorgeverbandes Bremen gegenüber den Kostenträgern anderer Länder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

Die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bringen die in §§ 22 Abs. 5 und 26 des Bundesgesetzes bezeichneten öffentlichen Mittel für die in ihrem Bereich durchgeführten Maßnahmen auf. Diese Mittel werden von den Gesundheitsämtern der Stadtgemeinden verwaltet.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden vom Senat erlassen.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4

Das Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

Bremen, den 7. Februar 1956.

Einzelansicht Seitenanfang

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.