Verordnung über die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 1957 (S. 490) (BayStAOertSitVertV)

BayStAOertSitVertVBayStAOertSitVertVVerordnung1 janv. 1983

Ausfertigungsdatum: 1957-05-16

Gliederungsnummer: BayRS 300-1-1-1-J

Auf Grund des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)1)BayRS 300-1-1-J

erläßt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:

§ 1 Übertragung von Aufgaben

Den örtlichen Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 AGGVG1)BayRS 300-1-1-J

) wird in den Strafsachen, in denen der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet, die Wahrnehmung folgender Geschäfte des Amtsanwalts übertragen:

  1. die Stellungnahme zu Anträgen, die Entgegennahme von Mitteilungen und die Abgabe von Erklärungen im vorbereitenden Verfahren (§§ 213 bis 225a der Strafprozeßordnung – StPO2)BGBl. FN 312–2

) und in den Fällen der §§ 233 und 411 Abs. 1 StPO; 2. die Stellungnahme zu Anträgen auf Zulassung als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 StPO); 3. die Stellung des Antrags auf Anberaumung der Hauptverhandlung, wenn gegen einen Strafbefehl rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist, oder auf Verwerfung des Einspruchs, wenn dieser verspätet eingelegt worden ist; 4. die Einlegung von Rechtsmitteln zuungunsten des Angeklagten, wenn der örtliche Sitzungsvertreter die Anklage in der Hauptverhandlung vertreten hat; 5. die Stellungnahme zu nachträglichen Entscheidungen nach § 56e des Strafgesetzbuchs3)BGBl. FN 450–2

und zu Gesuchen um Stundung oder um Bewilligung von Teilzahlungen sowie zur Entgegennahme von solchen Entscheidungen und zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen solche Entscheidungen.

§ 2 Ausnahmen

Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht kann im Benehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei einzelnen Sitzungsvertretern die im § 1 bezeichneten Geschäfte ganz oder teilweise von der Übertragung ausnehmen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1957 in Kraft4)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 16. Mai 1957 (GVBl. S. 119)

.

(gegenstandslos)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.