Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege vom 19. November 1968 (S. 758) (BayOeffentlWegeV)

BayOeffentlWegeVBayOeffentlWegeVVerordnung1 janv. 1983

Ausfertigungsdatum: 1968-11-19

Gliederungsnummer: BayRS 91-1-3-B

Auf Grund des Art. 54 Abs. 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)1)BayRS 91-1-I

erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

§ 1

1Ein öffentlicher Feld- und Waldweg ist ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG1)BayRS 91-1-I

, wenn er folgende Merkmale aufweist:

  1. eine Entwässerung, die Niederschlagswasser schadlos ableitet, seitlich zufließendes Wasser vom Wegekörper fernhält und Grundwasser, das die Tragfähigkeit des Untergrundes herabmindert, absenkt;

  2. eine Tragschicht, die eine Achslast von mindestens 3,0 t so verteilen kann, daß sie vom Untergrund ohne nachteilige Verformung aufgenommen wird;

  3. eine Deckschicht, die die Tragschicht vor dem Abrieb durch den Verkehr und vor dem Eindringen von Wasser und Schmutz schützt;

  4. eine Fahrbahnbreite von mindestens 2,50 m, für Wege, die Almen erschließen, von mindestens 2,00 m.

       2Trag- und Deckschicht können zu einer Schicht vereinigt sein, wenn diese den Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 entspricht.
    

Liegen die in Absatz 1 genannten Merkmale nur bei einem Teilstück eines öffentlichen Feld- und Waldwegs vor, so ist nur dieses ausgebaut im Sinn des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1968 in Kraft.2)Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 19. November 1968 (GVBl. S. 413)

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