Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der Bundesstraße 30 zwischen Neu-Ulm und Ulm-Wiblingen vom 16. März 1981 (S. 110) (BayB30_VwAbk)

BayB30_VwAbkBayB30_VwAbkVertrag1 avr. 1981

Ausfertigungsdatum: 1981-03-16

Das Bayerische Staatsministerium des Innern
und
das Innenministerium Baden-Württemberg
schließen über die Wahrnehmung verkehrspolizeilicher Vollzugsaufgaben das folgende Verwaltungsabkommen:
Artikel 1

1Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf der über das Gebiet der Stadt Neu-Ulm führenden Bundesstraße 30 (Ulm–Friedrichshafen) zwischen km 33,280/Netzknoten 7625073 und km 33,805/Netzknoten 7625074 (Übertragungsbereich) auf das Land Baden-Württemberg. 2Werden bei einer Neuvermessung andere Kilometerwerte festgestellt, so treten diese anstelle der in Satz 1 angegebenen.

Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr.

Artikel 2

Art und Umfang der polizeilichen Befugnisse der Polizeidienststellen des Landes Baden-Württemberg im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.

Die zuständigen Polizeibehörden des Freistaates Bayern sind nach Maßgabe des bayerischen Rechts gegenüber den baden-württembergischen Polizeidienststellen zur Erteilung von fachlichen Weisungen befugt, soweit diese polizeiliche Maßnahmen im Übertragungsbereich betreffen.

Die Dienstaufsicht bleibt unberührt.

Artikel 3

1Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. 2Von Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Lande Baden-Württemberg zu.

Artikel 4

Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Amtspflichtverletzungen oder durch rechtmäßige oder schuldlos rechtswidrige Eingriffe baden-württembergischer Polizeibeamter in Rechte Dritter erwachsen.

1Absatz 1 gilt nicht, soweit das Land Baden-Württemberg durch Rückgriff auf seine Bediensteten Ersatz erlangen kann. 2Bei der Höhe der Rückgriffnahme ist nach den allgemein üblichen Grundsätzen zu verfahren.

Artikel 5

1Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem der vertragschließenden Teile zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. 3Die Kündigung bedarf der Schriftform.

Artikel 6

Das Verwaltungsabkommen tritt am 1. April 1981 in Kraft.

Schlussformel

München, den 16. März 1981

  **Bayerisches Staatsministerium des Innern**

  G. Tandler, Staatsminister

  
  Stuttgart, den 7. April 1981

  **Innenministerium Baden-Württemberg**

  Prof. Dr. Roman Herzog, Innenminister

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