KiStBetrStättV BW 2•Zweite Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 30. Januar 1970
Zweite Verordnung des Finanzministeriums über die Betriebstättenbesteuerung nach dem Kirchensteuergesetz Vom 30. Januar 1970
KiStBetrStättV BW 2KiStBetrStättV BW 2Ordinance1 janv. 1970
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 105 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 111) |
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Eingangsformel
Auf Grund von § 22 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG) vom 18. Dezember 1969 (Ges. Bl. 1970 S. 1) wird verordnet:
§ 1
Kirchenlohnsteuer (§ 20 KiStG) behält der Arbeitgeber vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben und der Evangelischen Landeskirche in Baden oder der Evangelischen Landeskirche in Württemberg (ev, fr, lt, rf) oder einer Diözese der römisch-katholischen Kirche (rk) angehören, auch dann ein, wenn sich die Betriebstätte (§ 41 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes) im Bereich der anderen Landeskirche oder einer anderen Diözese befindet.
§ 2
Der Arbeitgeber führt die nach § 1 einbehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebstätte zuständige Finanzamt ab.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.
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