Württ.-bad. Verordnung Nr. 529 des Finanzministeriumszur Durchführung des Gesetzes über die Sportwette Vom 13. September 1948

SportWettGDV WBSportWettGDV WBOrdinance2 oct. 1948

Eingangsformel

Auf Grund von § 6 des Gesetzes Nr. 527 (Reg.Bl. S. 133) über die Sportwette wird verordnet:

§ 1

(1) Das Sport-Toto in Württemberg-Baden wird durch die staatliche Sport-Toto-GmbH. mit Sitz in Stuttgart durchgeführt.

(2) Die Sport-Toto-GmbH. kann ihren Geschäftsbereich auch auf das Gebiet anderer Länder ausdehnen, sofern die hiefür erforderliche staatliche Genehmigung vorliegt.

§ 2

Der Abschluß der Wetten mit der staatlichen Sport-Toto-GmbH. erfolgt durch die von ihr zugelassenen Wettannahmestellen.

§ 3

Die Spielbedingungen für die Wette und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung des Finanzministeriums.

§ 4

Die Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

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