Kulturförderungsgesetz (KFG)

440.1Gesetz8 avr. 1970

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440.1

Kulturförderungsgesetz (KFG)⁶

(vom 1. Februar 1970)¹

§ 1

Der Kanton⁶ fördert das geistige und kulturelle Leben zu Stadt und Land durch Beiträge an Institutionen, Veranstaltungen und Werke.

² Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens schaffen.

§ 2

⁷ Der Kanton kann an öffentliche und private Institutionen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren.

§ 3

Der Kanton kann an kulturelle Veranstaltungen von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vereinigungen gemäss § 3 Abs. 2 lit. c Staatsbeitragsgesetz² aus dem bewilligten Budgetkredit Subventionen gewähren, wenn⁷

  1. die Veranstaltungen nicht nach § 2 subventioniert werden,
  2. nicht nur ein lokales öffentliches Interesse vorliegt und
  3. sich die Gemeinde angemessen beteiligt.

² Sind Bund oder Gemeinden zur Erfüllung einer kulturellen Aufgabe verpflichtet, werden in der Regel keine kantonalen Subventionen ausgerichtet.

§ 4

⁶ Der Kanton kann kulturelle Werke und künstlerisch Begabte im Rahmen des Budgets unterstützen und hervorragende kulturelle Leistungen auszeichnen.

§ 4

a.⁵ Werden Anordnungen kantonaler oder kommunaler Organe im Bereich der Kulturförderung mit Rekurs angefochten, ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.

§ 5

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen³. Er setzt zu seiner Beratung fachkundige Kommissionen ein.

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440.1

Kulturförderungsgesetz (KFG)

§ 6

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft.

1 OS 43, 462 und GS III, 545. 2 LS 132.2. 3 LS 440.11. 4 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350). 5 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010. 6 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; AB1 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010. 7 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; AB1 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.