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Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung ¹
(Vom 9. März 2004)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
in Ausführung von Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die wirtschaftliche Landesversorgung,²
beschliesst:
§ 1 — Regierungsrat
¹ Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung.
² Er bezeichnet das zuständige Departement.
§ 2 — Volkswirtschaftsdepartement
¹ Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung es vorsieht.
² Es bezeichnet die Leiterin oder den Leiter bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL).
³ Es erlässt Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
§ 3 — Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL)
¹ Die Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
² Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
- Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane;
- Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
- Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
§ 4 — Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL)
¹ Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL) und legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die KZWL deren Pflichtenheft fest.
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2 Die GWL trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäß den Weisungen der KZWL.
3 Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.
§ 5 — Kosten
1 Der Kanton trägt die Kosten der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) und der Ausbildung der Gemeindefunktionäre.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
§ 6 — Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt am 1. April 2004 in Kraft.³
1 Abl 2004 434.
2 SR 531.
3 Abl 2004 435.