Verordnung über die Veröffentlichung von Eigentumsübertragungen von Grundstücken

213.211Verordnung30 nov. 1993

213.211

(Vom 30. November 1993)

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,

gestützt auf Art. 970a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)²

beschliesst:

§ 1 — Veröffentlichungen

¹ Eigentumsübertragungen von Grundstücken sind gemäss Art. 970a Abs. 2 ZGB zu veröffentlichen. Der Erwerb durch Erbgang wird nicht veröffentlicht. ² Auf die Veröffentlichung ist zu verzichten, wenn die betroffene Fläche weniger als 250 m² beträgt. ³ Die Veröffentlichung erfolgt monatlich, nach Gemeinden geordnet, im kantonalen Amtsblatt.

§ 2 — Zuständigkeit und Verfahren

Die Grundbuchverwalter melden der Staatskanzlei Schwyz monatlich die in den Gemeinden ihres Notariatskreises erfolgten Eigentumsübertragungen von Grundstücken, welche nach § 1 zu veröffentlichen sind.

§ 3 — Gebühren

¹ Die Veröffentlichung der Eigentumsübertragungen von Grundstücken ist gebührenpflichtig. ² Die Gebühr, welche vom Grundbuchverwalter beim Gesuchsteller zu erheben ist, setzt sich aus einer Publikationsgebühr und einem Anteil des Grundbuchverwalters für seinen Aufwand zusammen. ³ Die Publikationsgebühr, welche der Staatskanzlei zu entrichten ist, bemisst sich nach der Verordnung über die amtlichen Veröffentlichungen. ⁴ Der Anteil des Grundbuchverwalters wird im Gebührentarif für Notare und Grundbuchverwalter festgelegt.

§ 4

§ 5 — Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.⁶ Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

¹ GS 18-373 mit Änderung vom 1. Juni 1999 (Abl 1999 855). ² SR 210.

SRSZ 1.1.2015

213.211

3 SRSZ 140.211. 4 SRSZ 213.512. 5 Aufgehoben am 1. Juni 1999. 6 Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement am 21. Dezember 1993 genehmigt.

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