171.211
Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (KVStV)¹
(Vom 13. Februar 2001)
Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,
gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG)² und § 231 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG)³
beschliesst:
I. — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 — Gegenstand
Diese Verordnung enthält die kantonalen Vollzugsvorschriften für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von natürlichen Personen.
§ 2 — Verweis auf das kantonale Recht
Soweit Organisation und Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt sind, finden die Vorschriften des kantonalen Rechts sinngemäss Anwendung.
II. — Behörden
§ 3 — Aufsichtsbehörde
Das Finanzdepartement überwacht als kantonale Aufsichtsbehörde den Vollzug des Verrechnungssteuergesetzes, soweit er dem Kanton übertragen ist.
§ 4 — ⁴ Kantonales Verrechnungssteueramt
¹ Kantonales Verrechnungssteueramt ist die kantonale Steuerverwaltung.
² Ihr kommen alle Aufgaben und Befugnisse zu, welche durch das Bundesrecht dem Kanton zugewiesen sind.
§ 5 — Einspracheinstanz
Der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung entscheidet über Einsprachen.
§ 6 — Rekurskommission
Rekurskommission ist das kantonale Verwaltungsgericht.
SRSZ 1.2.2019
171.211
III. — Rückerstattungsverfahren
§ 7 — ⁵ Antrag auf Rückerstattung im ordentlichen Veranlagungsverfahren
Der Rückerstattungsantrag ist unter Verwendung des amtlichen Formulars zusammen mit der Steuererklärung für die Einkommens- und Vermögenssteuern einzureichen.
² Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen können frühestens im ordentlichen Veranlagungsverfahren gestellt werden.
§ 8 — ⁶
§ 9 — Antrag auf vorzeitige Rückerstattung
¹ Anträge auf vorzeitige Rückerstattung nach Art. 29 Abs. 3 VStG sind unter Angabe des Grundes auf amtlichem Formular bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.
² Dem Antrag sind die Ausweise über die zu Lasten der antragstellenden Person abgezogenen und bezahlten Verrechnungssteuern beizulegen.
§ 10 — ⁷
§ 11 — Rückerstattungsentscheid
¹ Der Entscheid über den Rückerstattungsanspruch wird in der Regel mit der Veranlagung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode eröffnet.
² Ausnahmsweise kann die Eröffnung in einem besonderen Entscheid erfolgen.
§ 12 — ⁸ Rückerstattungsart
¹ Die Rückerstattung erfolgt in der Regel durch Verrechnung mit den kantonalen Steuern oder mit der direkten Bundessteuer.
² Die kantonale Steuerverwaltung kann stattdessen die Rückerstattung mittels Bank- oder Postüberweisung vornehmen.
IV. — Abrechnung mit dem Bund
§ 13 — ⁹
Die kantonale Steuerverwaltung stellt der Eidgenössischen Steuerverwaltung periodisch Rechnung über die Rückerstattungen.
171.211
V. — Widerhandlungen
§ 14
- Die kantonale Steuerverwaltung kann für Ordnungswidrigkeiten gemäss Art. 64 VStG Bussen bis zu 500 Franken verhängen.
- Die Bussen fallen dem Kanton zu.
- Für das Bussenverfahren gelten sinngemäss die Vorschriften der §§ 210 ff. StG.
VI. — Schlussbestimmungen
§ 15 — Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund¹⁰ rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.¹¹ Sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt fälligen steuerbaren Einkünfte und ersetzt die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 3. Oktober 1966.¹²
§ 16 — ¹³ Übergangsbestimmung zur Teilrevision 2018¹⁴
Die Bestimmung betreffend Rückerstattungsart (§ 12) findet erstmals auf Rückerstattungen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung.
§ 17 — Veröffentlichung
Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Bund im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
¹⁰ GS 20-93 mit Änderungen vom 29. November 2005 (GS 21-44) und vom 25. September 2018 (GS 25-36).
¹¹ SR 642.21.
¹² SRSZ 172.200.
¹³ Abs. 3 aufgehoben am 25. September 2018.
¹⁴ Abs. 2 neu eingefügt am 25. September 2018.
¹⁵ Aufgehoben am 25. September 2018.
¹⁶ Aufgehoben am 29. November 2005.
¹⁷ Fassung vom 25. September 2018.
¹⁸ Fassung vom 25. September 2018.
¹⁹ Vom Eidg. Finanzdepartement am 25. April 2001 genehmigt; Änderung vom 29. November 2005 wurde vom Eidg. Finanzdepartement am 20. Dezember 2005 genehmigt.
²⁰ Änderungen vom 29. November 2005 sind am 1. Januar 2006 (Abl 2005 1970) und vom 25. September 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2709) in Kraft getreten.
²¹ GS 15-286.
²² Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2018.
²³ Änderungen vom 25. September 2018 wurden vom Eidg. Finanzdepartement am 26. November 2018 genehmigt.
SRSZ 1.2.2019
.