Kantonsratsbeschluss betreffend Abgabe des Verbundabonnements «Zuger Pass» an IV-Bezügerinnen und -Bezüger sowie an blinde und sehbehinderte Personen

841.8Decree9 déc. 2000

Vom 30.11.2000 (Stand 09.12.2000)

Art. 1

  1. Der Kanton finanziert im Kanton Zug wohnhaften IV-Bezügerinnen und -Bezügern den Erwerb von vergünstigten Fahrausweisen des Tarifverbunds Zug (persönlicher Monats- oder Jahres-Zuger Pass zum reduzierten Preis). Ebenso kann er Beiträge an Fahrausweise von im Kanton Zug wohnhaften blinden und sehbehinderten Personen leisten.

Art. 2

  1. Die dem Tarifverbund entstehenden Mindereinnahmen werden diesem jährlich abgegolten. Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten.

Art. 3

  1. Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Art. 4

  1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wird der Kantonsratsbeschluss betreffend Ermässigung des Verbundabonnements «Zuger Pass» für IV-Bezügerinnen und -Bezüger vom 17. Dezember 1992 aufgehoben.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.