Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung an der Stadt- und Kantonsbibliothek

424.1Decree3 mai 1984

Vom 03.05.1984 (Stand 03.05.1984)

Art. 1

  1. Der Kanton beteiligt sich am Bau und am Betrieb der Stadt- und Kantonsbibliothek Zug.

Art. 2

  1. An den Bau gemäss vorliegendem Projekt wird ein Beitrag von einem Drittel der Gesamtkosten von Fr. 11 500 000.–, d.h. Fr. 3 833 000.–, gewährt.
  2. Die Kosten basieren auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1. Oktober 1983 (129,6 Punkte) und sind der Entwicklung des Indexes anzupassen.

Art. 3

  1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der Stadt Zug einen Vertrag über den Betrieb der Bibliothek abzuschliessen.

Art. 4

  1. An die im Vertrag zu umschreibenden jährlichen Betriebskosten leistet der Kanton ab Eröffnung der Bibliothek einen Drittel.
  2. Dieser Beitrag ist der Laufenden Verwaltungsrechnung zu belasten.

Art. 5

  1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft.

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