Art. ikel 6 Begriff {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-ur--3.9323--ikel 6}
Der Leumundsbericht gibt Auskunft über Tatsachen, die das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der gefragten Person betreffen.
Das Leumundszeugnis nennt die Personalien der gefragten Person und äussert sich zur Frage, ob diese einen unbescholtenen Leumund hat. In der Regel genügt hiefür der Auszug aus dem automatisierten Strafregister.
Das Polizeikommando stellt die Leumundsberichte aus.
Die zuständige Behörde oder Amtsstelle der Wohnsitzgemeinde stellt für ihre Einwohner Leumundszeugnisse aus. Die frühere Wohnsitzgemeinde oder die Heimatgemeinde ist zur Mithilfe verpflichtet.
Leumundsberichte können auf schriftliches Gesuch hin von den Strafuntersuchungsbehörden, den richterlichen Behörden und den Verwaltungsinstanzen im Zusammenhang mit einem Administrativverfahren im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) sowie von weiteren Amtsstellen und Behörden, die sich über eine entsprechende Rechtsgrundlage ausweisen, bezogen werden.
Leumundszeugnisse können auf schriftliches Gesuch hin beziehen:
Behörden und Amtsstellen
Privatpersonen über sich selbst
Die ersuchende Behörde oder Amtsstelle hat einen genügenden Grund für ihr Begehren nachzuweisen. Privatpersonen haben sich nur über ihre Person auszuweisen.
Jede Person, über die ein Leumundsbericht bzw. ein Leumundszeugnis ausgestellt wurde, hat das Recht, diese einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Das Polizeikommando beziehungsweise die Wohnsitzgemeinde hat ihr das mitzuteilen. Ihre Ergänzungen und Berichtigungen sind auf dem Leumundsbericht bzw. dem Leumundszeugnis schriftlich festzuhalten.