Wer eine Amtshandlung veranlasst oder öffentliche Sachen oder Einrichtungen des Kantons benützt, hat die damit verbundenen Gebühren zu tragen, sofern die unentgeltliche Verrichtung oder Benutzung nicht vorgesehen oder nach den besonderen Umständen bzw. gemessen am Verwaltungsaufwand nicht angebracht ist.
Behörden und Amtsstellen werden in der Regel keine Verwaltungs- und Rechtspflegegebühren auferlegt, sofern sie Gegenrecht halten.
Die Gebührenansätze richten sich nach den vom Regierungsrat zu erlassenden Gebührenreglementen, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.
Enthalten weder die Gebührenreglemente des Regierungsrates noch andere Erlasse einen Gebührenansatz, kann die zuständige Amtsstelle oder Behörde nach den Grundsätzen dieser Verordnung eine Gebühr von höchstens 2'000 Franken verfügen.
Bei Verwaltungs- und Rechtspflegegebühren ist der Gebührenrahmen so festzulegen, dass die Einnahmen den durchschnittlichen Gesamtaufwand des Kantons für die gebührenpflichtigen Verrichtungen decken (Gesamtkostendeckungsprinzip).
Bei Benützungsgebühren ist er nach oben frei zu gestalten, sofern und soweit sich das Gesamtkostendeckungsprinzip nicht anwenden lässt.
Der Gebührenrahmen beträgt grundsätzlich 10 Franken bis 20'000 Franken.
Innerhalb des Gebührenrahmens ist die einzelne Gebühr nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dessen Interesse und Nutzen für den Gebührenpflichtigen festzulegen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen kann berücksichtigt werden.
Bei besonders umfangreichen, zeitraubenden oder mit anderen besonderen Erschwernissen verbundenen Amtshandlungen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des Maximalansatzes erhöht werden.
Erfolgt eine Amtshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, kann darauf verzichtet werden, eine Gebühr zu erheben.
Kleinere Barauslagen sind in den Gebühren enthalten.
Erhebliche Barauslagen, wie Beschaffung von Unterlagen, Entschädigungen der Übersetzer, Sachverständigen und Auskunftspersonen, Spesenentschädigungen bei Tätigkeiten ausserhalb des Amtssitzes und dergleichen werden besonders in Rechnung gestellt.
Gebühren, die durch kantonale Behörden oder Amtsstellen erhoben werden, fallen in die Staatskasse, wenn keine besondere Verwendung gesetzlich vorgesehen ist.
Für Gebühren und Barauslagen kann die handelnde Behörde oder Amtsstelle vom Gebührenpflichtigen Kostenvorschuss verlangen, insbesondere wenn ein erheblicher Verwaltungsaufwand zu erwarten ist und die Bezahlung der Gebühr als gefährdet erscheint.
Der Pflichtige verwirkt jeden Anspruch auf weitere Amtshandlungen, wenn er nicht innert der gesetzten Frist den Kostenvorschuss leistet oder ein Gesuch um Gebührenerlass stellt.
Diese Verwirkungsfolge ist dem Pflichtigen mit der Aufforderung, Kostenvorschuss zu leisten, schriftlich mitzuteilen.
Von kantonalen Behörden und Amtsstellen sowie von den Gemeinden wird kein Kostenvorschuss erhoben.
Die kantonale Finanzverwaltung zieht die rechtskräftig verfügten Gebühren und Barauslagen ein, sofern nicht die verfügende Behörde oder Amtsstelle dazu ermächtigt ist.
Ist der Schuldner bedürftig oder liegen andere wichtige Gründe vor, kann die in der Sache zuständige Direktion auf schriftliches Gesuch hin die verfügten Gebühren oder Barauslagen ganz oder teilweise erlassen, sofern der zu erlassende Betrag 2'000 Franken nicht übersteigt; andernfalls ist der Regierungsrat zuständig.
Die verfügende Behörde oder Amtsstelle ist anzuhören.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann das für das Inkasso zuständige Amt Schuldnern die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.
Die Finanzkontrolle des Kantons hat über die Anpassung der Gebühren an die Geldwertverhältnisse und den Verwaltungsaufwand sowie die Berechnung und Verrechnung der erhobenen Gebühren die nötigen Kontrollen auszuüben.
Im Rahmen dieser Verordnung erlässt der Regierungsrat Gebührenreglemente für sich und die ganze Staatsverwaltung. Diese sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.