Aufenthalter sind Schweizerbürger, die sich vorübergehend oder nur wochentags, insbesondere zur Berufsausübung oder zu Schulzwecken, ausserhalb der Heimat- oder Niederlassungsgemeinde aufhalten.
Wer sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, in der er niedergelassen ist, aufhalten will, hat Anspruch auf eine Wohnsitzbescheinigung. Die Gültigkeit der Wohnsitzbescheinigung ist befristet.
Mit der Wohnsitzbescheinigung erklärt die Gemeinde, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist.
Sie erfüllt die damit verbundenen Aufgaben nach dem Kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (KRG, RB 1.4201).
Jedermann kann bei der Einwohnerkontrolle in die ihn betreffenden Angaben Einsicht nehmen und deren Berichtigung fordern.
Dritten dürfen Angaben nur weitergegeben werden, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Auskünfte zu geschäftlichen Zwecken sind unzulässig.