Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

831.3Law1 janv. 2008

Vom 25.04.2007 (Stand 01.01.2008)

1. Zuständigkeit

Art. 1 Gemeindezweigstelle

  1. Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sind schriftlich bei der Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der gesuchstellenden Person einzureichen.

Art. 2 Kantonale Ausgleichskasse

  1. Die kantonale Ausgleichskasse ist für die Festsetzung, Auszahlung und allfällige Rückforderung von Ergänzungsleistungen zuständig.
  2. Sie informiert die möglicherweise anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.

2. Anspruchsberechtigung und Bemessung

Art. 3 Grundsatz

  1. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Art. 4 Begrenzung der Tagestaxe

  1. Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe für in Heimen oder Spitälern lebende Personen im Rahmen von Fr. 85 bis Fr. 300.
  2. Bei der Bemessung der Tagestaxe sind die Art des Aufenthaltes und die Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit zu berücksichtigen.
  3. Besondere Formen der Unterbringung können den Heimen gleichgestellt werden.

Art. 5 Vermögensverzehr

  1. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr 20 Prozent angerechnet.

Art. 6 Persönliche Auslagen

  1. Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende folgende Ansätze für persönliche Auslagen anerkannt:
    1. bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim 25 Prozent;
    2. bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 15 Prozent.

Art. 7 Krankheits- und Behinderungskosten

  1. Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a bis lit. f des Bundesgesetzes besteht, soweit sie nicht von Dritten erbracht wird, im Umfang einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung.
  2. Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in Art. 14 Abs. 3 bis Abs. 5 des Bundesgesetzes festgelegten Ansätze.
  3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 8 Auskunft

  1. Heime und Spitäler sind verpflichtet, der kantonalen Ausgleichskasse alle für die Festsetzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen.

3. Finanzierung

Art. 9 Ergänzungsleistungen

  1. Der Kanton trägt die Kosten der Ergänzungsleistungen, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden.

Art. 10 Verwaltungskosten

  1. Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Ausgleichskasse, soweit sie nicht vom Bund vergütet werden.
  2. Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindezweigstelle.

4. Schlussbestimmung

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechtes

  1. Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 25. August 1971 wird aufgehoben.

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