Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung

512.51Ordinance8 août 1992

Vom 04.08.1992 (Stand 08.08.1992)

Art. 1

  1. Als zuständige kantonale Behörde für den Vollzug der Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung wird das Arbeitsamt des Kantons Thurgau bezeichnet.

Art. 2

  1. Das Arbeitsamt erfüllt die Aufgabe gemäss Art. 74 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung vom 1. Juli 1992.

Art. 3

  1. Die in Frage kommenden kantonalen Ämter, Anstalten und Domänen sind gehalten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stellen für die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung anzubieten.

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