Verordnung des Regierungsrates über Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches und des Amtsblattes des Kantons Thurgau

170.51Ordinance1 janv. 1992

Vom 03.12.1991 (Stand 01.01.1992)

Art. 1 Abgabe und Bezug des Rechtsbuches

  1. Für Abgabe und Bezug des Thurgauer Rechtsbuches, seiner Nachträge und Register gilt:
    1. Sie werden unentgeltlich abgegeben an die Mitglieder des Grossen Rates; die Präsidien der Bezirksgerichte; die Kanzleien der Bezirksgerichte; die Bezirksämter; die Grundbuchämter; die Notariate; die Friedensrichter und Betreibungsämter; den Evangelischen Kirchenrat; den Katholischen Kirchenrat.
    2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können sie unentgeltlich beziehen.
    3. Die Munizipal- und Einheitsgemeinden haben sie auf eigene Kosten zu beziehen.
  2. Kostenlos wird pro Person, unabhängig von der Zahl der Ämter oder Mandate, nur je ein Exemplar abgegeben.
  3. Amts- und Mandatsinhaber übergeben die kostenlos bezogenen Exemplare in nachgeführtem Zustand ihren Nachfolgern.

Art. 2 Abgabe und Bezug des Amtsblattes

  1. Für Abgabe und Bezug des Amtsblattes des Kantons Thurgau gilt:
    1. Es wird unentgeltlich abgegeben an die Mitglieder des Grossen Rates; die Präsidien der Bezirksgerichte; die Kanzleien der Bezirksgerichte; die Bezirksämter; die Bezirksärzte und deren Stellvertreter; die Bezirkstierärzte und deren Stellvertreter; die Grundbuchämter; die Notariate; die Friedensrichter und Betreibungsämter; den Evangelischen Kirchenrat; den Katholischen Kirchenrat.
    2. Die Stände- und Nationalräte des Kantons Thurgau können es unentgeltlich beziehen.
    3. Auf eigene Kosten haben es zu beziehen: die Munizipal- und Einheitsgemeinden; die Schulgemeinden; die evangelischen und katholischen Kirchgemeinden; die evangelischen und katholischen Pfarrämter.

Art. 3 Bezugspreise

  1. Die Staatskanzlei legt die Bezugspreise für Rechtsbuch und Amtsblatt fest.
  2. Sie regelt die Abgabe an Magistraten, kantonale Gerichte und kantonale Verwaltung.

Art. 4 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung des Regierungsrates über den Bezug von Rechtsbuch, Gesetzessammlung und Amtsblatt vom 20. Februar 1979; sie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

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