Vollzugsverordnung zur Verordnung des Schweizerischen Bundesrates über den Strahlenschutz

812.72Ordinance2 nov. 1978

Vom 22.08.1978 (Stand 02.11.1978)

Art. 1 Zuständigkeit

  1. Als zuständige Behörde im Sinne der bundesrätlichen Verordnung über den Strahlenschutz vom 30. Juni 1976 werden bezeichnet:
    1. das Amt für Wirtschaft und Arbeit in bezug auf industrielle Betriebe und sonstige Arbeitsstätten, die seiner allgemeinen Aufsicht unterstehen;
    2. das Sanitäts-Departement in den übrigen Belangen, namentlich in bezug auf Ärzte, Spitäler, Schulen, Forschungsanstalten sowie Schuhhandlungen mit Schuhdurchleuchtungsapparaten.

Art. 2 Genehmigung durch den Kantonsrat

  1. Die Kompetenzdelegation an das Sanitäts-Departement in § 1 dieser Verordnung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 3 Aufhebung alten Rechts

  1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über den Strahlenschutz vom 26. Oktober 1965 aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

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