Staatliche Beteiligung am Busbetrieb Grenchen und Umgebung

734.441Law21 janv. 1975

Vom 21.01.1975 (Stand 21.01.1975)

Art. 1

  1. Der Kanton beteiligt sich am Aktienkapital "Busbetrieb Grenchen und Umgebung" (BGU) von insgesamt 2 Millionen Franken mit einem Anteil von 400’000 Franken durch Zeichnung und Übernahme von 800 Namenaktien von je 500 Franken.

Art. 2

  1. Für die Liberierung der Aktien zu 50% bis 31. März 1975 steht im Voranschlag 1975 ein entsprechender Kredit zur Verfügung. Für den Restbetrag, der anfangs 1976 eingefordert wird, ist im Staatsvoranschlag 1976 der Restkredit aufzunehmen.

Art. 3

  1. Dem Kanton ist das Recht einzuräumen, sich im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft und im Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten zu lassen. Der Umfang der Vertretung soll von der Grösse des künftigen Verwaltungsrates abhängen.

Art. 4

  1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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