Einführung der Akademischen Berufsberatung

416.211Law12 déc. 1968

Vom 08.12.1968 (Stand 12.12.1968)

Art. 1

  1. Für die Berufsberatung der Maturanden sowie der übrigen Mittelschüler bei Schulschwierigkeiten wird die Akademische Berufsberatung eingeführt.

Art. 2

  1. Das Dienstverhältnis der akademischen Berufsberater wird vom Regierungsrat geregelt.

Art. 3

  1. Sofern die Beratung eines Schülers besondere Abklärungen notwendig macht, können die Angehörigen zu einem Kostenbeitrag verhalten werden.

Art. 4

  1. Dieser Beschluss unterliegt der Volksabstimmung. Er tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.

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