Verordnung über Seminarkurse für Angestellte der Amtschreibereien zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung

128.121Ordinance1 janv. 2006

Vom 07.06.2005 (Stand 01.01.2006)

1. Zweck und Zulassungsvoraussetzungen

Art. 1 Zweck

  1. Zur Förderung der Ausbildung von Angestellten der Amtschreibereien zum solothurnischen Notar oder zur solothurnischen Notarin werden Seminarkurse durchgeführt.

Art. 2 Zulassungsvoraussetzungen

  1. An den Seminarkursen teilnehmen kann, wer Angestellter oder Angestellte einer Amtschreiberei ist und die juristische Grundausbildung nach der Verordnung über die juristische Grundausbildung in den Fächern Personen- und Familienrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Sachenrecht, Obligationenrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Staats- und Verwaltungsrecht oder eine gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

2. Ausbildung

Art. 3 Rechtsgebiete

  1. Es werden in folgenden Rechtsgebieten Seminarkurse angeboten:
    1. Güter- und Erbrecht;
    2. Grundbuch- und Sachenrecht;
    3. Obligationenrecht (ohne Gesellschaftsrecht und Handelsregisterrecht);
    4. Gesellschaftsrecht und Handelsregisterrecht;
    5. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
    6. Beurkundungsrecht;
    7. Staats- und Verwaltungsrecht;
    8. Gebühren- und Nebensteuerrecht.
  2. Die Fachgebiete unter a – e gelten als Hauptfächer, die übrigen als Nebenfächer.

Art. 4 Seminardauer, Zeit und Ort der Durchführung

  1. Das Seminar dauert drei Jahre.
  2. In den Hauptfächern dauert die Ausbildung 6 bis 12, in den Nebenfächern 4 Halbtage.
  3. Die Seminarkurse finden nach einem von der Konferenz der Fachlehrkräfte erstellten Lehrplan grundsätzlich laufend statt. Der Eintritt in die Seminarkurse ist jeweils auf den Beginn eines Semesters möglich.
  4. Der Besuch der Seminarkurse ist obligatorisch.
  5. Der Unterrichtsort wird vom Seminarleiter bestimmt.

3. Ausschluss und Rechtsschutz

Art. 5 Ausschluss

  1. Bei mehrfacher unentschuldigter Absenz, Nichtlösen der Aufgaben oder einem wiederholten störenden Verhalten kann der Kursteilnehmer oder die Kursteilnehmerin durch die Konferenz der Fachlehrkräfte vom Seminar ausgeschlossen werden.

Art. 6 Rechtsschutz

  1. Gegen Entscheide der Konferenz der Fachlehrkräfte kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
  2. Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

4. Seminarleitung und Fachlehrkräfte

Art. 7 Seminarleitung

  1. Der Seminarleiter muss Inhaber des solothurnischen Notariatspatentes sein.
  2. Der Regierungsrat bestimmt den Seminarleiter.

Art. 8 Fachlehrkräfte

  1. Die Fachlehrkräfte sind aus dem Kreise der Notare der Amtschreibereien und der verwaltungsinternen Juristen zu rekrutieren. Nach Bedarf können weitere Fachlehrkräfte beigezogen werden.

Art. 9 Konferenz der Fachlehrkräfte

  1. Die Fachlehrkräfte werden vom Seminarleiter zwecks Besprechung des Lehrprogrammes und Feststellung des Ausbildungsstandes der einzelnen Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen periodisch zu Konferenzen einberufen.
  2. Die Konferenz der Fachlehrkräfte hat jedes Jahr dem Vorgesetzten eines jeden Kursteilnehmers und einer jeden Kursteilnehmerin einen Bericht über den Grad der Ausbildung und Empfehlungen für die praktische Weiterbildung abzugeben.
  3. Über die Zulassung von Kursteilnehmern und Kursteilnehmerinnen, die Zuweisung in die einzelnen Klassen und die Repetition von Klassen entscheidet die Konferenz der Fachlehrkräfte.

5. Bewilligung der Kursteilnahme, Auslagen, Kosten, Entschädigung

Art. 10 Verweisung auf die Gesetzgebung über das Staatspersonal

  1. Bewilligung und Modalitäten des Besuches der Seminarkurse richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
  2. Die Teilnahme an den Seminarkursen ist unentgeltlich.

Art. 11 Entschädigung der Fachlehrkräfte

  1. Der Regierungsrat setzt die Entschädigung der Fachlehrkräfte fest.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12 Übergangsbestimmung

  1. Wer gemäss § 4 Absatz 1 des Reglementes über die Durchführung von Seminarkursen zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung vom 20. Februar 1970 einen mindestens zweijährigen juristischen Kurs nach der Verordnung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 1971 oder einen gleichwertigen Unterricht an auswärtigen Lehranstalten besucht hat, kann sich innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Verordnung für Seminarkurse anmelden, ohne die Grundausbildung nach § 2 absolvieren zu müssen.
  2. Wer in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung Kurse nach der Verordnung über die Juristischen Kurse vom 13. Juli 1971 besucht hat, kann sich diese Kurse für die Aufnahme in Seminarkurse an die nach § 2 zu absolvierende Grundausbildung anrechnen lassen.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Das Reglement über die Durchführung von Seminarkursen zur Vorbereitung auf die solothurnische Notariatsprüfung vom 20. Februar 1970 ist aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
  2. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.