Diese Weisungen dienen der Kontrolle der Wahl- und Stimmabgabe und der Wahrung des Wahl- und Stimmgeheimnisses.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Weisungen gelten für alle eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen.
Art. 3 Stimmrechtsausweise
Das Format und die Adressfelder sind auf die Zustellkuverts abzustimmen (s. § 4).
Die Stimmrechtsausweise enthalten:
den Namen der ausstellenden Gemeinde;
die Bezeichnung "Stimmrechtsausweis";
das Datum des Urnenganges;
den Namen und Vornamen sowie die Adresse des/der Stimmberechtigten;
den Vermerk für die Unterschrift;
den Vermerk für Name, Vorname, Adresse und Unterschrift der Vertrauensperson;
fakultativ: die Urnenöffnungszeiten, den Ort des Wahl- und Stimmlokals, die Abgabestelle und den Termin für die briefliche Wahl- und Stimmabgabe.
Art. 4 Zustellkuverts
Die Gemeinden beziehen bei der Drucksachenverwaltung Zustellkuverts mit zwei Innenfächern (für den Postversand zum Normaltarif) oder Zustellkuverts mit Aussentasche (für den Postversand mit Portozuschlag).
Art. 5 Inkrafttreten / Aufhebung der bisherigen Weisungen
Diese Weisungen treten mit der Publikation im Amtsblatt am 10. Februar 2006 in Kraft und ersetzen die bisherigen Weisungen vom 29. April 2005.
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