Weisungen über die Stimmrechtsausweise und Zustellkuverts

113.113Law10 févr. 2006

Vom 06.02.2006 (Stand 10.02.2006)

Art. 1 Zweck

  1. Diese Weisungen dienen der Kontrolle der Wahl- und Stimmabgabe und der Wahrung des Wahl- und Stimmgeheimnisses.

Art. 2 Geltungsbereich

  1. Diese Weisungen gelten für alle eidgenössischen, kantonalen, regionalen und kommunalen Volkswahlen und -abstimmungen.

Art. 3 Stimmrechtsausweise

  1. Das Format und die Adressfelder sind auf die Zustellkuverts abzustimmen (s. § 4).
  2. Die Stimmrechtsausweise enthalten:
    1. den Namen der ausstellenden Gemeinde;
    2. die Bezeichnung "Stimmrechtsausweis";
    3. das Datum des Urnenganges;
    4. den Namen und Vornamen sowie die Adresse des/der Stimmberechtigten;
    5. den Vermerk für die Unterschrift;
    6. den Vermerk für Name, Vorname, Adresse und Unterschrift der Vertrauensperson;
    7. fakultativ: die Urnenöffnungszeiten, den Ort des Wahl- und Stimmlokals, die Abgabestelle und den Termin für die briefliche Wahl- und Stimmabgabe.

Art. 4 Zustellkuverts

  1. Die Gemeinden beziehen bei der Drucksachenverwaltung Zustellkuverts mit zwei Innenfächern (für den Postversand zum Normaltarif) oder Zustellkuverts mit Aussentasche (für den Postversand mit Portozuschlag).

Art. 5 Inkrafttreten / Aufhebung der bisherigen Weisungen

  1. Diese Weisungen treten mit der Publikation im Amtsblatt am 10. Februar 2006 in Kraft und ersetzen die bisherigen Weisungen vom 29. April 2005.

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