Beschluss des Regierungsrates über die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch

211.438Decree6 oct. 1955

Vom 06.10.1955 (Stand 06.10.1955)

Art. 1

  1. Dem Grundbuchamt wird folgende Weisung erteilt:
  2. Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die besonderer Natur sind und nur im Einzelfall Anwendung finden, können gemäss Art. 962 ZGB im Grundbuch angemerkt werden. Insbesondere gilt dies für diejenigen Eigentumsbeschränkungen, die nicht unmittelbar auf Gesetz, Verordnung oder Überbauungsplan beruhen, sondern auf Grund spezieller, auf allgemeinenen Erlassen basierender Verfügungen von Behörden entstehen.

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