Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen

172.102Law1 sept. 2004

Vom 31.03.1987 (Stand 01.09.2004)

1 Sitzungen des Regierungsrates

Art. 1 Sitzung nach Gesamterneuerung

  1. Der Regierungsrat versammelt sich nach seiner Gesamterneuerung auf Einladung des amtsältesten Mitgliedes. Dieses versieht die Präsidialgeschäfte bis zur Wahl des Präsidenten durch den Kantonsrat.

Art. 2 Ordentliche Sitzungen

  1. Der Regierungsrat versammelt sich ordentlicherweise jeden Dienstag zu einer Sitzung.

Art. 3 Ausserordentliche Sitzungen

  1. In dringenden Fällen oder auf Verlangen eines Mitgliedes finden ausserordentliche Sitzungen statt.

Art. 4 Teilnahmepflicht

  1. Bei den Sitzungen des Regierungsrates haben sämtliche Mitglieder anwesend zu sein.
  2. Ist es einem der Mitglieder nicht möglich, an einer Sitzung teilzunehmen, hat es dies möglichst frühzeitig dem Regierungspräsidenten oder der Staatskanzlei unter Angabe der Gründe zu melden.

2 Geschäftsgang

Art. 5 Zuweisung und Vorbereitung der Geschäfte: Allgemeines

  1. Die an den Regierungsrat gerichteten Schreiben werden vom Regierungspräsidenten oder in seinem Auftrag von der Staatskanzlei in ein Geschäftsmanual eingetragen und, soweit es sich nicht um Präsidialgeschäfte handelt, dem zuständigen Departement zur Prüfung und Antragstellung zugewiesen.

Art. 6 Zuweisung und Vorbereitung der Geschäfte: Departementsübergreifende Geschäfte

  1. Geschäfte, die in den Bereich mehrerer Departemente fallen, werden dem zur Hauptsache beteiligten Departement überwiesen, das die Federführung übernimmt.
  2. Das federführende Departement holt von den andern beteiligten Departementen Mitberichte ein und sorgt für gegenseitige Information.

Art. 7 Zuweisung und Vorbereitung der Geschäfte: Verwaltungsrechtspflege

  1. Rechtsmittel, die sich gegen den Entscheid eines Departementes richten, werden dem jeweiligen Stellvertreter des betroffenen Departementsvorstehers zur Instruktion zugewiesen.
  2. Unter Vorbehalt der Befugnisse des Regierungsrates und des Regierungspräsidenten sind die von den Departementsvorstehern zugezogenen Sachbearbeiter ermächtigt, prozessleitende Verfügungen im Namen des zuständigen Departementsvorstehers zu unterzeichnen.

Art. 8 Form der Anträge, Aktenzirkulation

  1. Die Departemente unterbreiten ihre Anträge schriftlich in der Regel in Form formulierter Regierungsratsbeschlüsse. Die Staatskanzlei kann Weisungen erlassen.
  2. Die Anträge sind mit den ihnen zugrunde liegenden Akten rechtzeitig vor der Sitzung bei den Mitgliedern des Regierungsrates sowie dem Staatsschreiber und seinem Stellvertreter zirkulieren zu lassen. Dringliche Geschäfte bleiben vorbehalten.
  3. Anträge und Berichte von grösserem Umfang und grösserer Tragweite, insbesondere Vorlagen an den Kantonsrat, Anträge betreffend allgemein verbindliche Erlasse des Regierungsrates sowie wichtige Vernehmlassungen sind den Mitgliedern des Regierungsrates sowie dem Staatsschreiber und seinem Stellvertreter rechtzeitig vor der Sitzung in Kopie zuzustellen.

Art. 9 Reihenfolge der Behandlung der Geschäfte

  1. Der Regierungspräsident bringt die Geschäfte in der Regel in nachstehender Reihenfolge zur Behandlung: Präsidialgeschäfte, Bekanntgabe der Neueingänge gemäss Geschäftsmanual, übrige Geschäfte unter regelmässiger Abwechslung in der Reihe der Departemente, Vorlagen an den Kantonsrat und Anträge betreffend allgemein verbindliche Erlasse.

Art. 10 Diskussion

  1. Bei den von den Departementen vorgelegten Anträgen eröffnet der zuständige Vorsteher die Beratung.

Art. 11 Abstimmungsart

  1. Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung. Bei Wahlen kann mit Stimmenmehrheit geheime Abstimmung beschlossen werden.
  2. Ist bei Wahlen ein Losentscheid erforderlich, zieht der Regierungspräsident das Los.

Art. 12 Abweichende Meinung

  1. Gegen einen Beschluss kann jedes Mitglied bis zum Schluss der Sitzung seine abweichende Meinung zu Protokoll geben.

Art. 13 Protokoll

  1. Das Protokoll über die Sitzungen des Regierungsrates enthält die Namen des Vorsitzenden, der abwesenden Mitglieder sowie des Protokollführers und die gefassten Beschlüsse.

Art. 14 Zirkulationsbeschlüsse

  1. Zirkulationsbeschlüsse werden an das Protokoll der nächsten Sitzung genommen.

Art. 15 Information

  1. Die Staatskanzlei orientiert die Öffentlichkeit über die Verhandlungen des Regierungsrates durch Pressemitteilungen.

3 Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten

  1. Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

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