Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse

213.551Ordinance20 déc. 1994

Vom 07.12.1971 (Stand 20.12.1994)

Art. 1

Art. 2 Bemessungsgrundlage

  1. Die Teuerungszulagen werden auf den gemäss den Vorschriften des Regierungsrates ausgerichteten Renten gewährt.
  2. Auf Ergänzungsrenten, die anstelle von Renten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgerichtet werden, werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.

Art. 3 Berechnung

  1. Die Teuerung wird gemäss dem vom Bund erhobenen Landesindex der Konsumentenpreise berechnet. Massgebend ist der Stand im November des Vorjahres.
  2. Für die Berechnung der Teuerungszulage wird vom durchschnittlichen Stand der Lebenskosten in dem Jahre, in dem die Rentenberechtigung begonnen hat, ausgegangen. Für die Witwe eines Rentenbezügers wird auf den Beginn des Rentenanspruches des Ehemannes abgestellt.
  3. Dem Bezüger wird mitgeteilt, bis zu welchem Indexstand die Teuerung ausgeglichen wird.

Art. 4 Auszahlung, a) Teuerungszulage

  1. Die Teuerungszulage wird zusammen mit der monatlichen Rente der kantonalen Lehrerversicherungskasse ausbezahlt.
  2. Massgebend für die Auszahlung ist der Anspruch des Rentenbezügers am ersten Tag des Auszahlungsmonats.

Art. 5

Art. 6 Zuständigkeit

  1. Zuständig zur Auszahlung der Teuerungszulage ist die Verwaltung der kantonalen Lehrerversicherungskasse.

Art. 7 Ergänzende Vorschriften

  1. Die Vorschriften über die kantonale Lehrerversicherungskasse, namentlich über Anspruch, Kürzung, Entzug, Berichtigung und Rückerstattung von Renten, werden auf die Teuerungszulagen sachgemäss angewendet, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Die Verordnung über die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger der kantonalen Lehrerversicherungskasse vom 21. März 1966 wird aufgehoben.

Art. 9 Übergangsbestimmungen

  1. Für die Berechnung der Teuerungszulagen an die Rentenbezüger, die bereits vor dem 1. Januar 1940 Renten bezogen haben, wird vom Stand der Lebenskosten im August 1939 ausgegangen.
  2. Die Teuerungszulagen an Bezüger, die schon vor dem 1. Januar 1966 eine Zulage empfangen haben, betragen nicht weniger als bisher. Vorbehalten bleiben Kürzungen im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung.

Art. 10 Vollzugsbeginn

  1. Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1972 angewendet.

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