Zuständig für den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes im Kanton sind die Technischen Inspektorate und die Einwohnergemeinderäte.
Die Aufsicht über den Vollzug des Heimarbeitsgesetzes übt der Regierungsrat aus.
Der Regierungsrat ist gleichzeitig Beschwerdeinstanz.
Art. 2 Vollzugsmassnahmen der Technischen Inspektorate *
Die Technischen Inspektorate vollziehen das Heimarbeitsgesetz, soweit keine andere Behörde zuständig ist. Sie treffen namentlich folgende Massnahmen:
den Entscheid in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes (Art. 2 HArG);
die Kontrollen bei den Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern (Art. 11 Abs. 2 HArGV);
die Führung des Arbeitgeberregisters und das Bescheinigen der Registereintragung (Art. 10 HArG);
die Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer (Art. 11 Abs. 2 HArGV);
die Bewilligungen um Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe von Heimarbeit (Art. 7 HArG);
die jährlichen Berichte an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) (Art. 11 Abs. 3 HArGV);
die Koordination der Vollzugsmassnahmen mit den Vollzugsbehörden anderer Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenze hinaus.
Art. 3 Vollzugsmassnahmen des Einwohnergemeinderates
Der Einwohnergemeinderat ermittelt die in das Arbeitgeberregister einzutragenden Arbeitgeber und die Eintragsänderungen.
Art. 4 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen und Entscheide der Technischen Inspektorate kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Volkswirtschaftsdepartement schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Art. 5 Gebühren
Für Bewilligungen nach Art. 7 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes wird vom Arbeitgeber eine Gebühr von Fr. 30.– erhoben.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsverordnung vom 19. Februar 1942 zum Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 12. Dezember 1940 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten sofort in Kraft.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.