Pilzschutzverordnung

786.21Ordinance1 juil. 1997

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Vom 24.04.1997 (Stand 01.07.1997)

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung bezweckt, wildwachsende Pilze auf dem Gebiet des Kantons zu schützen und zu erhalten.
  2. Für Naturschutzzonen bleiben allfällige besondere Pilzschutzbestimmungen vorbehalten.
  3. Das schonende Sammeln von essbaren und ausgewachsenen Pilzen, welche den pilzsammelnden Personen bekannt sind, ist im Rahmen dieser Verordnung erlaubt.

Art. 2 Beschränkungen des Pilzsammelns

  1. Vom ersten bis siebten Tag jeden Monats dürfen Pilze nicht gesammelt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende Beschränkungen gemäss Art. 3 und 4 dieser Verordnung.
  2. Eine Person darf je Tag nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze sammeln. Bei Morcheln beträgt die zulässige Höchstmenge 500 Gramm. Kinder unter zwölf Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen auf deren Kontingent Pilze sammeln.
  3. Das Pilzsammeln ist nur bei Tageslicht gestattet.
  4. Das gewerbsmässige Sammeln von Pilzen sowie organisierte Veranstaltungen zum Pilzsammeln sind verboten.

Art. 3 Pilzschutzgebiete

  1. Der Regierungsrat kann einzelne besondere Gebiete zu Pilzschutzgebieten erklären. Darin dürfen keine Pilze gesammelt werden.

Art. 4 Artenschutz

  1. Der Regierungsrat kann geschützte Pilzarten bezeichnen.

Art. 5 Zuständigkeit

  1. Das zuständige Departement vollzieht die Vorschriften über den Pilzschutz. Ihm obliegen insbesondere:
    1. periodisch die Bevölkerung sowie Personen, welche den Wald bewirtschaften, über die Bedeutung und den Schutz der Pilze zu orientieren;
    2. bei Vorliegen besonderer Gründe Ausnahmen vom Pilzsammelverbot nach Art. 2 bis 4 dieser Verordnung zu bewilligen.

Art. 6 Aufsicht

  1. Die Polizei, die Forstorgane und die Wildhut sind verpflichtet, über die Einhaltung der Schutzbestimmungen zu wachen und Fehlbare zu verzeigen.

Art. 7 Strafen

  1. Wer gegen diese Verordnung verstösst, wird nach den Bestimmungen des kantonalen Strafrechts bestraft.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. ...

Art. 9 Inkrafttreten

  1. Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. Sie unterliegt dem fakultativen Referendum.