Gesetz über den Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen

720.3Kantonsstrassengesetz, KSGLaw1 janv. 2008

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(Kantonsstrassengesetz, KSG) Vom 11.05.1958 (Stand 01.01.2008)

1. Allgemeine Grundsätze

Art. 1

  1. Dieses Gesetz gilt für die Kantonsstrassen und, soweit keine bundesrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen, auch für die Nationalstrassen.
  2. Änderungen am Netz der Kantonsstrassen werden unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse von Volk und Kantonsrat und der Zustimmung der betreffenden Gemeinde vom Regierungsrat festgelegt.

Art. 2

  1. Die Kantonsstrassen werden nach Massgabe dieses Gesetzes ausgebaut.
  2. Das Bauprogramm bedarf der jeweiligen Genehmigung durch den Kantonsrat.

2. Richtlinien für den Strassenausbau

Art. 3

  1. Die Linienführung und die Ausbaugrösse neu zu erstellender Kantonsstrassen werden unter Berücksichtigung der Verkehrswichtigkeit der Strassen vom Kantonsrat bestimmt. Die Gemeindebehörden sind dazu anzuhören.
  2. Der Regierungsrat regelt Einzelheiten des Strassenbaus, soweit darüber die Strassenverordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 4

  1. Für die Neuanlage und den Ausbau der Kantonsstrassen sind Strassenpläne mit allgemeiner Verbindlichkeit aufzustellen.
  2. Über die Planauflage, das Einspracheverfahren und die Enteignung gelten die Bestimmungen der Strassenverordnung.
  3. Der Regierungsrat bestimmt, ob eine Zwangsenteignung nach kantonalen oder eidgenössischen Bestimmungen zu erfolgen hat.

Art. 5

  1. Handelt es sich um Strassenneu- und -ausbauten, an die Bundesbeiträge ausgerichtet werden, so sind die vom Bund zur Bedingung gemachten Ausbauvorschriften massgebend.

Art. 6

Art. 7

  1. Der Regierungsrat kann das seitliche Zutritts- oder Zufahrtsrecht auf wichtigen Strassenzügen beschränken. Jede Aufhebung, Einschränkung oder Verlegung eines bestehenden Wegrechtes, die für den berechtigten Grundstückeigentümer von Nachteil ist, fällt zu Lasten des Kantons.

Art. 8

  1. An Kantonsstrassen dürfen Garagen, Tankstellen und Behälter für flüssige Brenn- und Treibstoffe nur mit Bewilligung des Regierungsrates erstellt oder betrieben werden.

3. Finanzierungsbestimmungen

Art. 9

Art. 10

  1. Bau und Unterhalt der Kantonsstrassen und Nationalstrassen werden nach Abzug der Beiträge des Bundes und Dritter durch einen Teil des Reinertrags der Verkehrsabgaben finanziert.
  2. Der Kantonsrat bestimmt jährlich im Staatsvoranschlag, welche Mittel für den Bau und welche für den Unterhalt eingesetzt werden.

Art. 11

Art. 12

  1. Über die Verwendung der bewilligten Kredite ist gesondert Rechnung zu führen.

4. Schlussbestimmungen

Art. 13

  1. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erstattet dem Kantonsrat alljährlich Bericht über die Verwendung der Kredite.

Art. 14

  1. Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1958 in Kraft.

Art. 15

  1. Das Gesetz über den Ausbau der Kantonsstrassen vom 3. Mai 1936 und dessen Abänderungen und Ergänzungen vom 13. Mai 1945, 14. Mai 1950 und 10. Mai 1953 werden aufgehoben.