Die Ruhegehälter gemäss den Ziffern 1 und 2 beruhen auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 120 Punkten (Stand Ende Dezember 1982 = 100 Punkte).
Der Teuerungsausgleich wird sinngemäss nach den Bestimmungen von § 14 der Behördenverordnung vorgenommen.