Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke

893Regulation1 juil. 2007

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Vom 27.09.1996 (Stand 01.07.2007)

Art. 1 Allgemeines

  1. Der mit Beschluss vom 12. April 1951 errichtete Unterstützungsfonds für hospitalisierte Tuberkulosekranke wird in einen Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke umgewandelt.
  2. Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Fonds.

Art. 2 Zweck

  1. Die Erträgnisse des Fonds dienen der Unterstützung bedürftiger Lungen- und Aidskranker im Kanton Luzern.
  2. Zudem können Beiträge an Institutionen für Lungen- und Aidskranke sowie für präventive Massnahmen entrichtet werden.
  3. Kranke, für die ein Gemeinwesen aufkommen muss, können den Fonds nicht beanspruchen.

Art. 3 Finanzierung

  1. Der Fonds wird gespiesen durch
    1. das von der Luzerner Kantonalbank am 24. Oktober 1950 gestiftete Kapital von 250 000 Franken,
    2. allfällige weitere öffentliche oder private Zuwendungen.

Art. 4 Verwendung des Kapitals

  1. Das von der Luzerner Kantonalbank eingelegte Kapital des Fonds darf ohne Zustimmung des Regierungsrates und der Luzerner Kantonalbank nicht verwendet werden.

Art. 5 Gesuche

  1. Beitragsgesuche sind an das Gesundheits- und Sozialdepartement zu richten. Dieses holt die Stellungnahme des Kantonsarztes ein und entscheidet über Höhe und Dauer der Beiträge.

Art. 6 Verwaltung des Fonds

  1. Die Dienststelle Finanzen verwaltet den Fonds. Sie zahlt die vom Gesundheits- und Sozialdepartement bewilligten Beiträge aus.

Art. 7 Aufhebung von Erlassen

  1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
    1. Verordnung über ausserordentliche Beihilfen in Krankheitsfällen vom 9. Dezember 1963,
    2. Reglement über den Unterstützungsfonds für hospitalisierte Tuberkulosekranke vom 12. April 1951,

Art. 8 Inkrafttreten

  1. Das Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.