Der mit Beschluss vom 12. April 1951 errichtete Unterstützungsfonds für hospitalisierte Tuberkulosekranke wird in einen Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke umgewandelt.
Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Fonds.
Art. 2 Zweck
Die Erträgnisse des Fonds dienen der Unterstützung bedürftiger Lungen- und Aidskranker im Kanton Luzern.
Zudem können Beiträge an Institutionen für Lungen- und Aidskranke sowie für präventive Massnahmen entrichtet werden.
Kranke, für die ein Gemeinwesen aufkommen muss, können den Fonds nicht beanspruchen.
Art. 3 Finanzierung
Der Fonds wird gespiesen durch
das von der Luzerner Kantonalbank am 24. Oktober 1950 gestiftete Kapital von 250 000 Franken,
allfällige weitere öffentliche oder private Zuwendungen.
Art. 4 Verwendung des Kapitals
Das von der Luzerner Kantonalbank eingelegte Kapital des Fonds darf ohne Zustimmung des Regierungsrates und der Luzerner Kantonalbank nicht verwendet werden.
Art. 5 Gesuche
Beitragsgesuche sind an das Gesundheits- und Sozialdepartement zu richten. Dieses holt die Stellungnahme des Kantonsarztes ein und entscheidet über Höhe und Dauer der Beiträge.
Art. 6 Verwaltung des Fonds
Die Dienststelle Finanzen verwaltet den Fonds. Sie zahlt die vom Gesundheits- und Sozialdepartement bewilligten Beiträge aus.
Art. 7 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung über ausserordentliche Beihilfen in Krankheitsfällen vom 9. Dezember 1963,
Reglement über den Unterstützungsfonds für hospitalisierte Tuberkulosekranke vom 12. April 1951,
Art. 8 Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.