Verordnung betreffend die Viehverpfändung

222Ordinance1 juil. 2003

Vom 26.12.1911 (Stand 01.07.2003)

Art. 1

  1. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist dafür zuständig, Geldinstituten und Genossenschaften die Bewilligung für Viehverpfändungsgeschäfte zu erteilen.
  2. Es führt ein Register über die Geldinstitute und Genossenschaften, die über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
  3. Die Erteilung und der Entzug der Bewilligung sind im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

Art. 2

  1. Das Betreibungsamt führt das Verschreibungsprotokoll nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesrates betreffend die Viehverpfändung vom 30. Oktober 1917.

Art. 3

  1. Die Betreibungsbeamten sind verpflichtet, auf Verlangen des Gläubigers vor der Eintragung der Verpfändung sich an Ort und Stelle über das Vorhandensein und die Merkmale der verpfändeten Tiere zu vergewissern.
  2. Zu dieser Amtshandlung ist der Eigentümer des Viehs oder ein Familienmitglied beizuziehen.
  3. Der Vollzug dieser Amtshandlung ist im Anmeldeschein vorzumerken.

Art. 4

  1. Viehverpfändungsverträge können nur mit solchen Geldinstituten und Genossenschaften abgeschlossen werden, die über eine entsprechende Bewilligung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes verfügen (Art. 885 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und § 91 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 2000, EGZGB).
  2. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement kann die von den Geldinstituten und Genossenschaften erlassenen Geschäftsbedingungen genehmigen.
  3. Es kann jederzeit die Einhaltung dieser Bedingungen kontrollieren. Bei Nichteinhaltung wird die Bewilligung entzogen.

Art. 4a

Art. 5

  1. Die Überwachung der Verschreibungsämter erfolgt durch die kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs, welche auch allfällige Beschwerden erledigen.

Art. 6

  1. Die Verschreibungsbeamten beziehen für ihre Verrichtungen die in Artikel 38 ff. der Verordnung des Bundesrates festgesetzten Gebühren.
  2. Für die in § 3 gegenwärtiger Verordnung vorgesehenen Funktionen beziehen dieselben die für die Vornahme von Pfändungen festgesetzten Gebühren.

Art. 7

  1. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1912 in Kraft.
  2. Dieselbe ist in die gedruckte Sammlung der Verordnungen des Regierungsrates aufzunehmen, durch das Kantonsblatt bekanntzumachen und urschriftlich ins Staatsarchiv niederzulegen.

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