Verordnung über die Entschädigung der Amtsärzte und deren Stellvertreter

104Ordinance1 janv. 2004

Vom 12.12.1989 (Stand 01.01.2004)

Art. 1

  1. Die Amtsärzte und ihre Stellvertreter beziehen nebst den Stundenlöhnen und Vergütungen, die in der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 geregelt sind, Entschädigungen für
    1. die verwaltungs- und gesundheitspolizeiliche Tätigkeit je nach dem Zeitaufwand gemäss dem jeweiligen Tarif der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (Pos. 1071 bis 1075), und zwar von der ersten Viertelstunde an; zusätzlich können bei der Benützung öffentlicher oder privater Transportmittel die Fahrtkosten nach den für die kantonalen Angestellten geltenden Ansätzen und für sonstige Barauslagen die Selbstkosten verrechnet werden,
    2. Gutachten, einschliesslich der Vorarbeiten wie Untersuchungen und Aktenstudium: Fr. 50.– bis 300.–
    3. amtsärztliche Zeugnisse und Kremationsbewilligungen: Fr. 5.– bis 20.–; für anfällig notwendige Untersuchungen gilt der Tarif der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt,
    4. Leichenpässe, einschliesslich der erforderlichen Kontrollgänge: Fr. 30.– bis 80.–
    5. Blutentnahmen zur Alkoholbestimmung nach dem Tarif der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt; dieser Ansatz hat auch für die kantonalen Spitäler Gültigkeit,
    6. die Hebammenprüfung für einen halben Tag: Fr. 70.– für Vorbereitung und Organisation inkl. Prüfungsbericht: Fr. 90.–

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

  1. Die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Sanitätsrates und der Amtsärzte und deren Stellvertreter vom 27. März 1972 wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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