Beschluss über die Entschädigung der Leiter der Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

102Decree1 janv. 1985

Vom 17.12.1984 (Stand 01.01.1985)

Art. 1

  1. Die nicht festbesoldeten Leiter von Gemeindestellen für die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beziehen für die ihnen übertragenen Obliegenheiten folgende Entschädigungen:
    1. für die Behandlung der Neuanmeldungen und periodischen Überprüfungen je Fall: Fr. 14.–
    2. für die Überwachung des Bezügerbestandes, die Behandlung der Mutationen und Revisionen, die Auskunftserteilung usw. jährlich je Bezüger: Fr. 3.–

Art. 2

  1. Der Entschädigungsbeschluss vom 27. Oktober 1975 wird aufgehoben.

Art. 3

  1. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.