Verordnung über die Umnutzung landwirtschaftlicher Wohnbauten und schützenswerter Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen

801.150Umnutzungsverordnung, UVOOrdinance30 nov. 2000

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(Umnutzungsverordnung, UVO) Vom 21.11.2000 (Stand 30.11.2000)

Art. 1 Grundsatz

  1. Von den in Artikel 24d RPG vorgesehenen Umnutzungsmöglichkeiten (Wohnen bleibt Wohnen; vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen) wird Gebrauch gemacht.

Art. 2 Verfahren

  1. Umnutzungen bedürfen einer Baubewilligung im Baubewilligungs- und BAB-Zustimmungsverfahren gemäss Artikel 2 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 26. November 1986 (KVRO).

Art. 3 In-Kraft-Treten

  1. Die Verordnung tritt mit der Publikation in Kraft.