Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

535.100Law1 janv. 2007

Vom 06.04.1981 (Stand 01.01.2007)

Art. 1

  1. Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und deren Aufhebung ist die Regierung zuständig.

Art. 2

  1. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Departement für Volkswirtschaft und Soziales beauftragt.

Art. 3

  1. Als Kontrollorgan wird das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit eingesetzt.

Art. 4

  1. Dieser Regierungsbeschluss tritt sofort in Kraft und ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, von der Regierung erlassen am 12. April 1946.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.