Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe

219.210Ordinance1 janv. 2007

Ouvrir la source

Vom 15.08.2006 (Stand 01.01.2007)

Art. 1 Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe

  1. Das zuständige Departement wählt eine Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe von maximal neun Mitgliedern. Es bezeichnet das Kommissionspräsidium.
  2. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 2 Aufgaben

  1. Die Kommission
    1. erarbeitet Grundlagen für die koordinierte Zusammenarbeit zwischen den auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe involvierten Behörden und Stellen und überprüft diese Grundlagen periodisch auf ihre Zweckmässigkeit;
    2. beurteilt die Zweckmässigkeit von Erlassen auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe;
    3. beobachtet die Entwicklungen und Trends in Fragen des Kindesschutzes und berät das Departement hinsichtlich der möglichen Auswirkungen und des allfälligen Handlungsbedarfs.
  2. Vom Aufgabenbereich der Kommission ausgenommen sind hängige Verfahren im Bereich des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe.

Art. 3 Organisation

  1. Die Kommission konstituiert sich mit Ausnahme des Kommissionspräsidiums selbst.
  2. Sie kann Fachausschüsse bilden.

Art. 4 Geschäftsstelle

  1. Geschäftstelle ist das kantonale Sozialamt.

Art. 5 In-Kraft-Treten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.