Verordnung über die Landesbibliothek

IV F/2Ordinance1 juil. 2006

Vom 11.04.2006 (Stand 01.07.2006)

Art. 1 Tätigkeitsbereich

  1. Der Kanton Glarus betreibt eine öffentliche Bibliothek als Zentrum für Information, Begegnung, Bildung, Kulturpflege, Heimatkunde, Freizeitgestaltung und Unterhaltung.

Art. 2 Besondere Sammelgebiete

  1. Die Landesbibliothek sammelt und leiht aus:
    1. Druckschriften, Landkarten und andere Medien sowie möglichst vollständig Publikationen über den Kanton Glarus, von glarnerischen Verlagen und Autoren (Glaronensia).
    2. Nachlässe von glarnerischen Persönlichkeiten und/oder mit glarnerischem Inhalt, soweit sie nicht dem Landesarchiv zugewiesen werden.
    3. Sammlungen staatlicher oder privater Vereinigungen und Institutionen, soweit sie im Interesse der glarnerischen Öffentlichkeit liegen und ihre Übernahme und Verwaltung räumlich, personell und finanziell vertretbar sind.

Art. 3 Organisation und Aufsicht

  1. Die Landesbibliothek gliedert sich gemäss der Organisationsverordnung in die kantonale Verwaltung ein und untersteht der entsprechenden Aufsicht.
  2. Das zuständige Departement erlässt eine Benutzungsordnung.

Art. 4 Gebühren

  1. Für die Benützung der Bibliothek kann von Erwachsenen eine Jahresgebühr erhoben werden, Kinder und Jugendliche sind davon befreit.
  2. Das zuständige Departement setzt die Jahresgebühr und die Ausleihgebühren fest.

Art. 5 Zuwendungen Dritter

  1. Für Spenden und Zuwendungen zur Unterstützung von bibliotheksorientierten Aktivitäten (Sonderanschaffungen, Veranstaltungen usw.) wird ein separates Spendenkonto geführt.
  2. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet das zuständige Departement.

Art. 6 Inkrafttreten

  1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Sie ersetzt das Reglement über die Organisation der Landesbibliothek vom 15. Februar 1971.

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