Verordnung zum Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten

812.810Law1 janv. 2009

Vom 31.07.1990 (Stand 01.01.2009)

Art. 1 Zuständigkeit

  1. Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG) obliegt unter der Oberaufsicht des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt folgenden Amtsstellen:
    1. generell dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA);
    2. der Kantonspolizei für Meldungen gemäss Art. 10 der Verordnung des Bundesrates über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV) vom 21. Dezember 1977.
  2. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) kann andere Verwaltungsstellen des Kantons für bestimmte Vollzugsaufgaben beiziehen.
  3. Die gemäss Art. 10 STEV zu erstattenden Meldungen sowie entsprechende Gerichtsurteile sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) in Kopie zur Kenntnis zu bringen.

Art. 2 Rechtsmittel

  1. Gegen in Anwendung dieser Verordnung ergangene Verfügungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) kann nach den Bestimmungen der §§ 41ff. des Organisationsgesetzes rekurriert werden.

Art. 3 Schlussbestimmung

  1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit dem Datum der Publikation wirksam.

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