Diese Verordnung regelt die Gebühren der Abteilung Stadtentwässerung des Tiefbauamtes für den Vollzug der Gesetzgebung über den Gewässerschutz, soweit sie dafür zuständig ist.
Art. 2 Gebühren für Entscheide über Kanalisationsbegehren
Die Gebühr für den Entscheid über Kanalisationsbegehren beträgt je nach Aufwand CHF 50 bis CHF 5'000.
Die Gebühr für den Entscheid über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Kanalisationsbewilligung beträgt je nach Aufwand CHF 50 bis CHF 300.
Bei Projektänderungen (Planaustausch) beträgt die Gebühr je nach Aufwand CHF 150 bis CHF 1'000.
Für Entscheide über die Befreiung von Abwassergebühren wird eine pauschale Gebühr von CHF 50 erhoben.
Art. 3 Gebühren für andere Entscheide
Die Gebühr für alle anderen Entscheide beträgt je nach Aufwand CHF 200 bis CHF 2'000.
Art. 4 Gebühren für Kontrollen und Dienstleistungen betreffend Gebäude und Grundstücksentwässerung
Für die Kontrolle, die Abnahme und das Einmessen einer Hausanschlussleitung wird eine pauschale Gebühr von CHF 200 erhoben.
Für Kontrollen aus besonderem Anlass (z.B. Verstopfungen, Eindringen von Ratten, Wassereinbrüche, von der Bauherrschaft verschuldete Nachkontrollen) werden die Gebühren nach dem Aufwand berechnet.
Für das Verschliessen von Hausanschlüssen werden folgende Gebühren nach dem Aufwand erhoben:
für den ersten Anschluss: CHF 400 bis CHF 1'000
für jeden weiteren Anschluss im gleichen Kanal: CHF 100 bis CHF 300.
Art. 5 Gebühren für den Einsatz von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen
Für den Einsatz von Fahrzeugen, Maschinen und Materialien werden folgende Gebühren erhoben: 1. Für Fahrzeuge (ohne Chauffeuse oder Chauffeur und ohne Begleitung): – Personenwagen TBA: CHF 30 pro Std. – Kanalfernsehwagen: CHF 120 pro Std. – Hochdruckspülwagen: CHF 120 pro Std. – Spezialfahrzeuge (z.B. Kranwagen, Kastenwagen, Werkzeugwagen): CHF 50 pro Std. – Kilometergebühr für Spezialfahrzeuge: CHF 1.15 pro km. 2. Für Geräte und Material: – Hydromat, Hochdruckgerät: CHF 60 pro Std. – Datenträger für elektronische Aufzeichnungen: CHF 25 pro Stk. – Kontrollgerät für die Dichtheitsprüfung (für Kleinkanäle bis DN 500, Tankwannen, Rückhaltebecken usw. bis max. 3 Tage pro Einsatz): CHF 400 pro Einsatz.
Art. 6 Übrige Gebühren
Legt diese Verordnung keine pauschalen Gebühren fest, berechnen sich die Gebühren für Entscheide und Dienstleistungen nach Zeitund Sachaufwand.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Stadtentwässerung werden aufgrund ihrer Lohnklassen folgenden Kategorien zugeordnet.
Lohnklassen 20 und höher
Lohnklassen 18 und 19
Lohnklassen 16 und 17
Lohnklassen 14 und 15
Lohnklassen 12 und 13
Lohnklassen 10 und 11
Lohnklassen 9 und tiefer
Für Aufträge kann die Abteilung Stadtentwässerung eine Offerte erstellen. Die Abrechnung erfolgt danach gestützt auf die Offerte.
Art. 7 Zuschläge, Ermässigungen
Für besonders umfangreiche und zeitraubende Tätigkeiten kann die Abteilung Stadtentwässerung Zuschläge zu den ordentlichen Gebühren erheben.
Für Expertisen, Kontrollen und Abklärungen, die von Dritten durchgeführt werden, werden die tatsächlichen Kosten berechnet.
Bei der Abweisung von Gesuchen sowie bei der Änderung und der Erneuerung von Bewilligungen kann die Abteilung Stadtentwässerung die Gebühren ermässigen, sofern der Aufwand wesentlich unter dem Durchschnitt liegt.
Für Arbeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf den Stundenansatz ein Zuschlag von 50% erhoben.
Art. 8 Mehrwertsteuer
Die Gebührensätze berücksichtigen keine Mehrwertsteuer. Untersteht eine Leistung der Mehrwertsteuer, so wird diese zum massgebenden Rechnungsbetrag hinzugezählt.
Art. 9 Gebührenverfügung
Die Gebühren werden im Rahmen des Entscheids über ein Gesuch oder mit einer speziellen Gebührenverfügung erhoben.
Art. 10 Fälligkeit, Verzugszins, Mahngebühren
Die Zahlungsfrist für die Gebühren beträgt 30 Tage.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkassomassnahmen erhoben werden. Diese betragen:
erste Mahnung
Mahngebühren ab zweiter Mahnung
Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen
Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfahren.
Art. 11 Publikation und Wirksamkeit
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird gleichzeitig mit der Änderung des Organisationsgesetzes rückwirkend auf den 1. Januar 2009 wirksam.
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