Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt, vertreten durch das Sicherheitsdepartement, und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Basel-Stadt und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung

510.900Agreement23 août 2007

Vom 23.08.2007 (Stand 23.08.2007)

A. Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

Art. ikel 1 Zweck {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 1}

  1. Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Kapo) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicherzustellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.

Art. ikel 2 Verantwortlichkeiten {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 2}

  1. Die Führungsverantwortung für sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Landesinnern liegt beim Kanton Basel-Stadt. Das GWK trägt die Führungsverantwortung für die ihm durch Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben.
  2. Kapo und GWK tragen die Einsatzverantwortung für ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Einvernehmen fest.
  3. Das GWK führt die ihm durch den Kanton Basel-Stadt übertragenen Aufgaben im Grenzraum selbständig aus.

Art. ikel 3 Rechtliche Grundlagen {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 3}

  1. Die Angehörigen der Kapo und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und des Kantons Basel-Stadt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen: – Artikel 1, Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBL 2005/7149). – Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0). – Zollverordnung des Bundesrates vom 1. November 2006 (SR 631.01). – Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 (SR 631.011). – Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über den Einsatz von Bildaufnahme, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die eidgenössische Zollverwaltung. – Verordnung vom 4. April 2007 über die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (Datenbearbeitungsverordnung EZV). – Bundesgesetz vom 26. März 1931 überAufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG). – Asylgesetz vom 26. Juni 1998. – Bundesratsbeschluss vom 6. November 2002 über die Kontrolle des Zugsverkehrs durch das GWK (nicht publiziert). – Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt (StPO) vom 8. Januar 1997, § 1 (SG 257.100). – Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG) vom 13. November 1996 (SG 510.100).

Art. ikel 4 Informationsaustausch und Koordination der Einsätze {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 4}

  1. Die Kantonspolizei Basel-Stadt und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.
  2. Die Kapo des Kantons Basel-Stadt und das Regionenkommando I des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen. An den dafür vorgesehenen Absprachen werden die Schwergewichte der Kontrollen festgelegt.
  3. Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Polizei in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise.

Art. ikel 5 Grenzpolizeiliche Aufgaben des GWK {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 5}

  1. Das GWK vollzieht die grenzpolizeilichen Aufgaben in den Grenzbahnhöfen des Kantons Basel-Stadt sowie im EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg (EAP).

Art. ikel 6 Gemeinsame Aktionen {#art_ikel6 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 6}

  1. Gemeinsame Aktionen GWK/Kapo im Grenzraum werden durch die Kapo koordiniert (Ausnahme Zugskontrollen).

Art. ikel 7 Gegenseitige Unterstützung {#art_ikel7 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 7}

  1. Die Kapo und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.

Art. ikel 8 Nutzung des Funknetzes Polycom {#art_ikel8 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 8}

  1. Die Kapo und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften wenn möglich das Funknetz Polycom.

Art. ikel 9 Ausbildung {#art_ikel9 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 9}

  1. Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt.

Art. ikel 10 Zugriff auf Informationssysteme {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 10}

  1. Das GWK und die Kapo gewähren sich gegenseitig Zugriff auf ihre Informationssysteme, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist.
  2. Online-Zugriffe erfolgen nur bei Vorliegen einer entsprechenden formellen gesetzlichen Grundlage.

Art. ikel 11 Einsatzraum des GWK {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 11}

  1. Grenzraum ist der ganze Kanton Basel-Stadt.
  2. Der Einsatzraum des GWK erstreckt sich auf das Gebiet des Kantons Basel-Stadt sowie die auf dem Hoheitsgebiet der Nachbarstaaten liegenden Grenzübergänge.
  3. Kontrollen im Zusammenhang mit den nationalen Ersatzmassnahmen im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit werden der Einsatzzentrale der Kapo vorgängig mitgeteilt.

Art. ikel 12 Alarmfahndung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 12}

  1. Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten und in Absprache mit der Kapo.

Art. ikel 13 Haftung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 13}

  1. Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
  2. Für Schäden, die Angehörige von Kapo oder GWK bei der Zusammenarbeit auf Ersuchen der anderen Partei verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern kein grobes Verschulden der den Schaden verursachenden Person vorliegt.

Art. ikel 14 Ersatz der Auslagen {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 14}

  1. Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Einnahme von Geldern auf der Basis dieser Vereinbarung entstehen, entrichtet der Kanton Basel-Stadt eine Entschädigung von 15% an die Eidgenössische Zollverwaltung.

Art. ikel 15 Systematik {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 15}

  1. Die Vereinbarung wird durch einen Teil B ergänzt. Dieser bezeichnet im Detail die Aufgabenbereiche, welche der Kanton Basel-Stadt dem GWK bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) zur selbständigen Erledigung überträgt. Die Anhänge zur Verwaltungsvereinbarung regeln die technischen Einzelheiten der Zusammenarbeit.
  2. Fällt eine im Teil B bezeichnete Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch des zivilen Teils der Zollverwaltung, so wird dies durch den Vermerk «(EZV)» bezeichnet.
  3. Der Teil B sowie die darin enthaltenen Anhänge werden vom Kommandant Kapo und dem Chef GWK genehmigt. Für Aufgaben gemäss Abs. 2 erfolgt eine Rücksprache mit dem Oberzolldirektor.

Art. ikel 16 Besonderheiten EuroAirport Basel Mulhouse Freiburg {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 16}

  1. Durch die Übernahme des Grenzpolizeidienstes beim EAP verfügt das GWK insbesondere über folgende Kompetenzen:
    1. Das Grenzwachtkorps stellt für den Kanton Basel-Stadt beim EAP provisorische Pässe (Notpässe) aus.
    2. Das Grenzwachtkorps nimmt im Auftrag der Kantonspolizei erkennungsdienstliche Massnahmen vor.

Art. ikel 17 Geltungsdauer und Kündigung {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 17}

  1. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
  2. Änderungen der vorstehenden Bestimmungen erfolgen durch die zeichnenden Vertragsparteien.
  3. Änderungen im Teil B der Verwaltungsvereinbarung erfolgen gemäss Art. 15.
  4. Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündigen.

Art. ikel 18 Inkrafttreten {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--510.900--ikel 18}

  1. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 1. März 2001.

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