Verordnung betreffend die Erhebung von Gebühren durch das Staatsarchiv

452.300Ordinance28 nov. 2004

Vom 23.11.2004 (Stand 28.11.2004)

Das Staatsarchiv erhebt folgende Gebühren: Das Staatsarchiv erhebt folgende Gebühren:

Art. Ziff. 1 {#art_ziff.1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--452.300--Ziff. 1}

  1. Für Auszüge aus den Kirchenbüchern (Tauf-, Ehe- und Todesscheine): Fr. 30.- pro Auszug.

Art. Ziff. 2 {#art_ziff.2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--452.300--Ziff. 2}

  1. Für Bestätigungen (Zeugnisse, Schulnachweise) sowie Abschriften bzw. Transkriptionen von Urkunden, Akten, Protokollen: Fr. 25.- pro ausgestelltes Dokument.

Art. Ziff. 3 {#art_ziff.3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--452.300--Ziff. 3}

  1. Die Benützung des Staatsarchivs ist in der Regel unentgeltlich. Fachspezifische Beratungen (Archivierung, Digitalisierung, Informatik etc.), welche die in § 16 der Registratur- und Archivierungsverordnung beschriebene Beratungsfunktion öffentlicher Organe überschreiten, sind kostenpflichtig. Stundenansatz: Fr. 120.- bis Fr. 240.-, je nach der erforderlichen Qualifikation der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

Art. Ziff. 4 {#art_ziff.4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--452.300--Ziff. 4}

  1. Für Nachforschungen bei der Beantwortung von Anfragen und der Erstellung von Bestätigungen, Abschriften, Transkriptionen etc., die das übliche Mass an Auskunftserteilung überschreiten, wird zusätzlich zu den in Ziff. 1 und 2 genannten Gebühren eine Aufwandentschädigung in Rechnung gestellt: Stundenansatz Fr. 100.-.

Art. Ziff. 5 {#art_ziff.5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--452.300--Ziff. 5}

  1. Das Erstellen von Reproduktionen (Kopien, Fotografien, Scans, Filme, Dias, etc.) aus Unterlagen des Staatsarchivs sowie das Veröffentlichen von Reproduktionen ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Für die Herstellung und Veröffentlichung von Reproduktionen gelten die Reglemente des Staatsarchivs.

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