Vertrag betreffend Verlegung der Gemeindegrenze zwischen der Stadt Basel und der Gemeinde Riehen

171.500Law28 févr. 1952

Vom 12.08.1950 (Stand 28.02.1952)

Art. ikel 1 {#art_ikel1 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.500--ikel 1}

  1. Die Grenze zwischen der Stadt Basel und der Gemeinde Riehen wird gemäss dem Grenzbereinigungsplan des Vermessungsamtes Basel-Stadt vom 3. Mai 1950 verlegt.

Art. ikel 2 {#art_ikel2 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.500--ikel 2}

  1. Von seiten der Einwohnergemeinde der Stadt Basel wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Gemeinde Riehen abgetreten:
    1. die im Grenzbereinigungsplan vom 3. Mai 1950 mit B bezeichnete Fläche, haltend 132'643,0 m²;
    2. die im oben genannten Plan mit D bezeichnete Fläche, haltend 8'711,0 m²;
    3. die im oben genannten Plan mit E bezeichnete Fläche, haltend 65'542,5 m².

Art. ikel 3 {#art_ikel3 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.500--ikel 3}

  1. Von seiten der Einwohnergemeinde Riehen wird zur Vereinigung mit dem Gebiet der Stadt Basel abgetreten:
    1. die im Grenzbereinigungsplan vom 3. Mai 1950 mit A bezeichnete Fläche, haltend 172'627,5 m²;
    2. die im oben genannten Plan mit C bezeichnete Fläche, haltend 34'269,0 m².

Art. ikel 4 {#art_ikel4 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.500--ikel 4}

  1. Die Vermarkung der neuen Grenze erfolgt durch das Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt.
  2. Die Kosten der Vermarkung werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.

Art. ikel 5 {#art_ikel5 omnilex-key=ch-lexwork-bs--171.500--ikel 5}

  1. Die Berechnung der Grundbuchpläne erfolgt von Amtes wegen aufgrund des Mutationsplanes des Vermessungsamtes vom 12. Mai 1950.
  2. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt wird mit der Anmeldung des Mutationsplanes beauftragt und das Grundbuchamt zu den nötigen Eintragungen ermächtigt.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.