Gesetz betreffend Ausstattung der neuen Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung mit negativer Rechtskraft

151.100Law21 août 1960

Vom 07.07.1960 (Stand 21.08.1960)

Art. 1

  1. Sämtliche bis zum 31. Dezember 1959 ergangenen und im Kantonsblatt publizierten kantonalen Erlasse, die in die neue Gesamtausgabe der Basler Gesetzessammlung nicht aufgenommen sind, werden als aufgehoben erklärt.

Art. 2

  1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die in die Gesamtausgabe nicht aufzunehmenden Erlasse zu bestimmen. Diese Befugnis ist an das Justizdepartement übertragbar.

Art. 3

  1. Änderungs- und Ergänzungserlasse, die in den Text des Grunderlasses eingefügt sind, werden von der Ausschlusswirkung der negativen Rechtskraft nicht betroffen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.