Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechtes

131.2Decree1 juil. 1971

Vom 14.09.1967 (Stand 01.07.1971)

Art. 1 Grundsatz

  1. Die Begnadigung kann jedem Verurteilten gewährt werden, sofern er als der Gnade würdig befunden wird.

Art. 2 Voraussetzungen

  1. Dem zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten kann die Begnadigung in der Regel nur zugebilligt werden, wenn er sich seit dem Erlass des Urteils und während der Strafverbüssung klaglos betragen hat und seine Haltung die dauernde Besserung erwarten lässt.

Art. 3 Empfehlung des Gerichts

  1. Die Begnadigung soll nach Möglichkeit gewährt werden, wenn das Gericht diese im Urteil empfohlen hat.

Art. 4 Einreichung

  1. Begnadigungsgesuche sind der Petitionskommission des Landrates einzureichen. Ausgenommen sind Gesuche, welche eine Verurteilung zu einer Geldbusse betreffen. Diese sind an die Polizeidirektion zu richten, welche dem Präsidenten der Petitionskommission umgehend den Eingang mitteilt.

Art. 5 Frist

  1. Hat ein Begnadigungsgesuch ein auf Geldbusse lautendes Urteil zum Gegenstand, so ist es innert zwei Monaten nach der Fristansetzung zur Zahlung der Busse im Sinne von Artikel 49 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu stellen. Verspätete Begnadigungsgesuche können nur berücksichtigt werden, wenn ausserordentliche Umstände nachgewiesen werden.

Art. 6 Aufschiebende Wirkung

  1. Lautet ein Gesuch auf teilweisen oder vollständigen Erlass einer unbedingt gefällten Freiheitsstrafe oder auf deren Umwandlung in eine bedingt vollziehbare, so entscheidet der Präsident der Petitionskommission zunächst, ob dem Gesuch aufschiebende Wirkung zukommt.

Art. 7 Behandlung des Gesuches

  1. Der Präsident der Petitionskommission übermittelt jedes Gesuch der Polizeidirektion. Die Polizeidirektion stellt alle für die Beurteilung eines Gesuches notwendigen Unterlagen zusammen. Sie holt insbesondere die Führungs- und Leumundsberichte über den Gesuchsteller ein. Anschliessend leitet sie ihre Unterlagen zusammen mit einem Bericht der Petitionskommission zu.
  2. Die Petitionskommission kann den Vorsitzenden des urteilenden Gerichts zum Gesuch anhören.

Art. 8 Beschluss der Petitionskommission; a. Freiheitsstrafe

  1. Bezieht sich ein Begnadigungsgesuch auf eine Freiheitsstrafe, so darf darüber nur abgestimmt werden, wenn fünf Kommissionsmitglieder bei der Abstimmung zugegen sind. Zu einem die Begnadigung empfehlenden Beschluss bedarf es der Zustimmung von vier Kommissionsmitgliedern.
  2. Werden verschiedene Anträge gestellt, so ist zunächst über den mildesten abzustimmen und nach dessen allfälliger Ablehnung fortzufahren, bis ein Antrag das erforderliche Mehr auf sich vereinigt. Ist das nicht der Fall, so gilt das Gesuch als abgelehnt.

Art. 9 b. Busse

  1. Lautet das Begnadigungsgesuch auf den ganzen oder teilweisen Erlass einer Geldbusse, so entscheidet die Petitionskommission unter Vorbehalt der Anwesenheit von vier Mitgliedern mit einfachem Mehr.

Art. 10 c. Widerruf

  1. Beschlüsse über den Widerruf einer Begnadigung unterliegen sinngemäss den Bestimmungen des § 8 bzw. 9 dieser Verordnung.

Art. 11 Kommissionsantrag

  1. Den Entscheid über die Begnadigung bzw. über deren Widerruf leitet die Petitionskommission als Antrag mit einem Bericht an den Landrat weiter.

Art. 12 Aufgehobener Erlass

  1. Der Landratsbeschluss betreffend die Ausübung des Begnadigungsrechts vom 11. September 1947 wird aufgehoben.

Art. 14 Inkrafttreten

  1. Dieser Landratsbeschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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