Gesetz über die Aufnahme des Bezirks Laufen

103Law1 janv. 1994

Ouvrir la source

Vom 06.06.1983 (Stand 01.01.1994)

1 Aufnahme und Organisation des Bezirks Laufen

Art. 1 Aufnahme des Amtsbezirks Laufen

  1. Volk und Gebiet des Amtsbezirks Laufen mit den Gemeinden Blauen, Brislach, Burg im Leimental, Dittingen, Duggingen, Grellingen, Laufen, Liesberg, Nenzlingen, Roggenburg, Röschenz, Wahlen und Zwingen werden in den Kanton Basel-Landschaft aufgenommen.

Art. 2 Bezirk und Wahlkreis

  1. Das Gebiet des Amtsbezirks Laufen und seine Gemeinden bilden einen besonderen Verwaltungsbezirk, Gerichtsbezirk und Wahlkreis.

Art. 3 Landrat und Verfassungsrat

  1. Der Regierungsrat ordnet unmittelbar nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahl von je 6 Mitgliedern des Landrates für den Rest der Amtsdauer an.

2 Bezirksrat Laufental *

Art. 4 Aufgaben

  1. Während einer Übergangszeit von 10 Jahren seit Inkrafttreten des Vertrages vom 10. Februar 1983 über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft besteht der Bezirksrat weiter.
  2. Er nimmt die ihm durch den Aufnahmevertrag zukommenden Aufgaben wahr.

Art. 5 Zusammensetzung, Wahlverfahren

  1. Der Bezirksrat besteht aus 26 von den Stimmberechtigten des Bezirks Laufen im Mehrheitsverfahren gewählten Mitgliedern. In Gemeinden mit mehr als einem Vertreter werden die Mitglieder nach dem Grundsatz der Verhältniswahl bestimmt.
  2. Jede Gemeinde des Bezirks Laufen bildet einen eigenen Wahlkreis.

Art. 6 Sitzverteilung

  1. Die 26 Sitze werden unter die 13 Gemeinden des Bezirks Laufen wie folgt verteilt:
    1. Die Wohnbevölkerung des Bezirks gemäss letzter eidgenössischer Volkszählung wird durch 26 geteilt. Das so ermittelte, auf die nächsthöhere Zahl aufgerundete Ergebnis bildet die für die erste Verteilung vorläufige Verteilungszahl.
    2. Jeder Gemeinde, deren Bevölkerung die nach Buchstabe a ermittelte vorläufige Verteilungszahl nicht erreicht, wird 1 Sitz zugeteilt. Diese Gemeinden scheiden für die weitere Verteilung aus.
    3. Zur Ermittlung der Verteilungszahl der zweiten Verteilung wird die Wohnbevölkerung des Bezirks um die Zahl der Bevölkerung der Gemeinden, die nach der ersten Verteilung ausgeschieden sind, vermindert und geteilt durch 26, vermindert um die Zahl der schon verteilten Sitze.
    4. Jede nicht nach Buchstabe b ausgeschiedene Gemeinde hat Anspruch auf so viele Mitglieder des Bezirksrates, als die neue Verteilungszahl in der Bevölkerungszahl aufgeht.
    5. Die noch übrigbleibenden Sitze werden unter jene Gemeinden verteilt, welche die grössten Restzahlen aufweisen.
    6. Haben im Falle von Buchstabe e zwei oder mehrere Gemeinden die gleichen Restzahlen erreicht, so wird der letzte Sitz jener Gemeinde zugeteilt, die nach der Teilung der Bevölkerungszahl jeder dieser Gemeinden mit der vorläufigen Verteilungszahl die grössere Restzahl aufweist.

Art. 7 Wählbarkeit

  1. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte des Bezirks Laufen.

Art. 8 Unvereinbarkeit

  1. Die Mitglieder des Regierungsrates und der Rechtspflegekommission können nicht zugleich Mitglied des Bezirksrates sein.

Art. 9 Ausstand

  1. Für die Schweigepflicht und die Ausstandspflicht gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.

Art. 10 Amtsdauer, Amtsperiode

  1. Die Mitglieder des Bezirksrates werden für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.
  2. Die Amtsperiode des Bezirksrates entspricht derjenigen des Landrates.

Art. 11 Anlobung

  1. Die Anlobung erfolgt durch den Präsidenten des Landrates.

Art. 12 Sekretariat

  1. Der Bezirksrat kann zur Vorbereitung seiner Sitzungen und zur Durchführung seiner Aufgaben ein Sekretariat einsetzen.

Art. 13 Vergütungen und Entschädigungen

  1. Der Regierungsrat setzt die Vergütungen und die Entschädigungen fest.

3 Rechtspflegekommission

Art. 14 Rechtspflegekommission

  1. Für Fragen des Übergangsrechtes wird eine Rechtspflegekommission mit Sitz in Laufen gebildet.
  2. Sie besteht aus 5 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern. Sie tagt in Fünferbesetzung.

Art. 15 Wahlvoraussetzungen

  1. Als Mitglied der Rechtspflegekommission ist jeder in der Schweiz wohnhafte und stimmberechtigte Bürger wählbar.
  2. Der Präsident und sein Stellvertreter sowie der Aktuar müssen eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Bildung besitzen.

Art. 16 Unvereinbarkeit

  1. Die Mitglieder der Rechtspflegekommission dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Landrates, des Regierungsrates, eines Gemeinderates und des Bezirksrates Laufen sein oder ein Vollamt in der Kantons-, Bezirks- oder Gemeindeverwaltung bekleiden.

Art. 17 Vergütungen und Entschädigungen

  1. Der Regierungsrat setzt die Vergütungen und Entschädigungen an die Mitglieder und den Aktuar fest.

Art. 18 Anlobung

  1. Die Anlobung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Rechtspflegekommission erfolgt vor dem Landrat.

Art. 19 Berichterstattung

  1. Die Rechtspflegekommission erstattet über ihre Amtsführung dem Landrat jährlich Bericht.

4 Vermögensausscheidung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem Kanton Bern

Art. 20 Verhandlungen mit dem Kanton Bern

  1. Der Regierungsrat regelt die den Bezirk Laufen betreffenden vermögensrechtlichen Fragen mit dem Kanton Bern endgültig.
  2. Er zieht den Bezirksrat zu den Verhandlungen bei.
  3. Fragen, welche die Basellandschaftliche Beamtenversicherungskasse, die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung und die Basellandschaftliche Kantonalbank betreffen, werden unter ihrer Mitwirkung geregelt.

5 Änderung bisherigen Rechts

Art. 21 Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte

  1. Das Gesetz vom 7. September 1981 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert: ...

Art. 22 Änderung des Gemeindegesetzes

  1. Das Gesetz vom 28. Mai 1970 über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) wird wie folgt geändert: ...

Art. 23 Änderung des Verwaltungsorganisationsgesetzes

  1. Das Gesetz vom 6. Juni 1983 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) wird wie folgt geändert: ...

Art. 24 Änderung des Schulgesetzes

  1. Das Schulgesetz vom 26. April 1979 wird wie folgt geändert: ...

Art. 25 Änderung des Spitalgesetzes

  1. Das Spitalgesetz vom 24. Juni 1976 wird wie folgt geändert: ...

Art. 26 Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch

  1. Das Gesetz vom 30. Mai 1911 über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert: ...

Art. 27 Änderung des Einführungsgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs

  1. Das Gesetz vom 31. August 1891 betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs wird wie folgt geändert: ...

Art. 28 Änderung des Amtsvormundschaftsgesetzes

  1. Das Gesetz vom 19. Juni 1961 betreffend die Amtsvormundschaft wird wie folgt geändert: ...

Art. 29 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

  1. Das Gesetz vom 30. Oktober 1941 betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...

6 Schlussbestimmung

Art. 30 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz ist nur wirksam, sofern die Änderung der Kantonsverfassung in der Volksabstimmung angenommen und sofern die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft und des bernischen Amtsbezirks Laufen den Vertrag vom 10. Februar 1983 über die Aufnahme des bernischen Amtsbezirks Laufen und seiner Gemeinden in den Kanton Basel-Landschaft sowie die Vereinbarung vom 12. Mai 1989 über die Anpassung des Laufentalvertrages vom 10. Februar 1983 genehmigen.
  2. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft.