100.11•Regierungsratsbeschluss betreffend die Bezeichnung des amtlichen Kantonswappens
Regierungsratsbeschluss betreffend die Bezeichnung des amtlichen Kantonswappens
100.11Decree9 mars 1948
Vom 09.03.1948 (Stand 09.03.1948)
Art. 1
- Das Kantonswappen besteht aus einem vom Standpunkt des Beschauers aus betrachtet sich nach rechts wendenden roten Bischofstab mit sieben Krabben am gebogenen Knauf. Der Stab liegt auf silbernem Grund und ist schwarz eingefasst.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.