Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten im Sinne des Bundesgesetzes über den Konsumkredit untersteht der Bewilligungspflicht.
Art. 2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KKG ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachstehend Bewilligungsbehörde genannt).
II. Verfahrensvorschriften
Art. 3 Gesuch
Wer eine Tätigkeit gemäss dem Bundesgesetz über den Konsumkredit ausüben will, hat der Bewilligungsbehörde ein schriftliches Gesuch sowie die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.
Art. 4 Erneuerung der Bewilligung
Sofern der Bewilligungsinhaber die Bewilligung erneuern will, hat er sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer wiederum ein Gesuch einzureichen. Art. 3 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar.
Art. 5 Publikation
Die Erteilung und der Entzug der Bewilligung ist amtlich zu publizieren.
Art. 6 Gebühren
Für die Erteilung der Bewilligung hat der Gesuchsteller eine Gebühr von Fr. 500.-- bis Fr. 2'000.-- zu entrichten.
III. Schlussbestimmung
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2004 in Kraft.
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