Standeskommissionsbeschluss über die Verwaltungskostenbeiträge in der Alters- und Hinterlassenenversicherung

831.011Decree30 août 2005

Vom 16.10.1972 (Stand 30.08.2005)

Art. 1

  1. Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die kantonale Ausgleichskasse von den ihr angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge von 3% der Beitragssumme.

Art. 2

  1. Der Kassenvorsteher ist berechtigt, den Verwaltungskostenbeitrag generell oder für einzelne Abrechnungspflichtige bis auf 1% zu ermässigen, sofern dies die finanziellen Erfordernisse der Kasse gestatten.

Art. 3

  1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Januar 1973 in Kraft.

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